ASVG § 127. Leistungen bei Satzungsänderungen, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 127. Leistungen bei Satzungsänderungen

Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.

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