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ASVG § 119., BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

ZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 119.

Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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