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ASVG § 118a., BGBl. Nr. 704/1976, gültig von 01.01.1974 bis 31.12.1973

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 118a.

(1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für die Durchführung der im § 117 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.

(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Abs. 1 genannten Aufwendungen und Kosten den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur für die im Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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