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ASVG § 118., BGBl. Nr. 704/1976, gültig von 01.01.1967 bis 31.12.1976

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 118.

(1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.

(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der § 153 und 154 gewährt.

(3) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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