Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VIII Strafbestimmungen
§ 111.
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und
Auskunftspflicht
Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 30 000 S bis 50 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 74) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 47) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 44) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 33) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 32) - ; (BGBl. Nr. 895/1995, Art. II Z 1) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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