ASVG § 10a., BGBl. Nr. 411/1996, gültig von 01.07.1996 bis 22.04.1997
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Pflichtversicherung.
§ 10a.
Die im § 4 Abs. 4 und 5 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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