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ASVG § 10a., BGBl. Nr. 411/1996, gültig von 01.07.1996 bis 22.04.1997

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung.

1. UNTERABSCHNITT. Pflichtversicherung.

§ 10a.

Die im § 4 Abs. 4 und 5 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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