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ASVG § 108l., BGBl. Nr. 335/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

2. Unterabschnitt: Durchführung

§ 108l.

(1) Die Aufwertungszahl (§ 108a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055.

(2) Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,045.

(3) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1 060 S für den Kalendertag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518

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