ASVG § 108k. Anpassung der Leistungen von Amts
wegen, BGBl. Nr. 335/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.09.2022
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt: Durchführung
§ 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen
Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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