ASVG § 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen, BGBl. Nr. 335/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.09.2022
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt Durchführung
§ 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen
Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der § 108g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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