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ASVG § 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen, BGBl. Nr. 335/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.09.2022

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

2. Unterabschnitt: Durchführung

§ 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen

Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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