Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt Durchführung
§ 108i. Anpassung fester Beträge
Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge – ausgenommen der Meßbetrag nach § 108b Abs. 2 – sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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