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ASVG § 108f., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.09.2000 bis 30.09.2000

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

2. Unterabschnitt Durchführung

§ 108f.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze (Anpassungsbandbreite) festzusetzen.

(2) Kommt ein Gutachten des Beirates gemäß § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze festzusetzen.

(3) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, daß die Anpassungsfaktormeßzahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr die Anpassungsrichtwertmeßzahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr um nicht mehr als 1% unter- bzw. überschreitet. Daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% unterschreitet, ist unzulässig. Wird ein Anpassungsfaktor in einer Höhe festgesetzt, daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% überschreitet, ist dies nur dann zulässig, wenn gleichzeitig mit der Verordnung (§ 108 Abs. 5) in einem eigenen Bundesgesetz für den 1% überschreitenden Unterschiedsbetrag zwischen Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl eine finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung des Anteiles der Summe der Bundesbeiträge an den Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung (§ 79a) vorgesehen wird.

(4) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsfaktormeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsfaktormeßzahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsfaktormeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormeßzahl mit dem Anpassungsfaktor. Die Anpassungsfaktormeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmeßzahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich das Anpassungsjahr. Wurde in einem Kalenderjahr von der Möglichkeit der Festsetzung eines höheren Anpassungsfaktors gemäß Abs. 3 dritter Satz Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmeßzahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormeßzahl für dieses Jahr durch die um 1% erhöhte für dieses Jahr zugrunde gelegte Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 14, Ü. Art. VI Abs. 3) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 21) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 32) - ; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. IX Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. VII Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 26 lit. a u. lit. c, Ü. Art. VI Abs. 4 und Art. IX Abs. 2 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 26 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 4 und Art. IX Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 741/1990, Art. VII Abs. 1) - .

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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