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ASVG § 108e. Kommission zur langfristigen Pensionssicherung, BGBl. I Nr. 33/2001, gültig von 18.04.2001 bis 30.04.2003

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

2. Unterabschnitt Durchführung

§ 108e. Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

(1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz “Kommission” genannt) einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

2. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen;

3. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;

5. zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;

6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;

7. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;

8. je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis -, der/die vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;

9. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;

10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;

11. ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;

12. ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;

13. drei SeniorenvertreterInnen, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind;

14. ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden ist.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts - tunlich mit akademischer Lehrbefugnis -, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.

(5) Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.

(6) Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 18 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.

(7) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.

(8) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

1. Berechnung des Anpassungsfaktors nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2001;

2. Erstattung eines Gutachtens über die Ermittlung des Anpassungsfaktors und über die voraussichtliche Gebarung der Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

3. Erstattung eines Berichtes über die längerfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum 31. Oktober jedes dritten Jahres, erstmals im Jahr 2002.

(10) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.

(BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 14, Ü. Art. VI Abs. 3) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 20) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 42) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 31) - ; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. IX Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 22 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. VII Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 25 lit. a und lit. b, Ü. Art. VI Abs. 4 und Art. IX Abs. 2 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 741/1990, Art. VII Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 51) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - ; (BGBl. I Nr. 21/1997) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 8) - ; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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