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ASVG § 108e. Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 14.02.1997 bis 14.02.1997

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

2. Unterabschnitt Durchführung

§ 108e. Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung zu errichten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;

je zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

ein Vertreter des Hauptverbandes;

vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter aus einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;

je ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Landarbeiterkammertages;

je zwei vom Bundesministerium für Finanzen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu entsendende Fachleute aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, die nach Tunlichkeit die akademische Lehrbefugnis besitzen sollen;

zwei von der Bundesregierung zu entsendende Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden. (BGBGl. Nr. 411/1996, Art. I Z 95) – .

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm bestellter Vertreter. Er hat die Mitglieder des Beirates bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.

(4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Beirates.

(5) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern (Stellvertretern) beschlußfähig. Ein Gutachten des Beirates im Sinne des Abs. 10 kommt nur dann zustande, wenn es der Meinung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder entspricht. Haben mindestens drei Mitglieder eine gemeinsame, von der einfachen Mehrheit des Beirates abweichende Meinung vertreten, ist bei der Erstellung des Gutachtens auch diese Meinung zum Ausdruck zu bringen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Beirates erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung.

(7) Die Mitglieder des Beirates versehen ihr Amt aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung als Ehrenamt.

(8) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

(9) Den Mitgliedern des Beirates und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten des Beirates trägt der Bund.

(10) Der Beirat kann bis zum 15. Juli eines jeden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eine vorläufige Empfehlung darüber vorlegen, in welcher Höhe der Anpassungsfaktor festgesetzt werden soll. Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres hat der Beirat dem Bundesminister für Arbeit und Soziales in einem Gutachten den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 108f Abs. 3, 4 und 5 vorzuschlagen. Das Gutachten ist unverzüglich in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 22) – .

(11) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, dem Beirat auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat darüber hinaus von sich aus dem Beirat alljährlich eine Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die folgenden fünf Jahre so rechtzeitig vorzulegen, daß sie dem Beirat bei Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung steht.

(BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 14, Ü. Art. VI Abs. 3) – ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 20) – ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 42) – ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 31) – ; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. IX Abs. 1) – ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 22 und Art. IX Abs. 2 lit. c) – ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. VII Abs. 2) – ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 25 lit. a und lit. b, Ü. Art. VI Abs. 4 und Art. IX Abs. 2 Z 2) – ; (BGBl. Nr. 741/1990, Art. VII Abs. 1) – ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 51) – ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) – .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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