Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt Durchführung
§ 108b. Meßbetrag für die Höchstbeitragsgrundlage
Für das Kalenderjahr 1992 beträgt der Meßbetrag 1 050,17 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. (Anm. 1)
(_____________
Anm. 1: Messbetrag
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518