ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt: Durchführung
§ 108b. Meßbetrag für die Höchstbeitragsgrundlage
Für das Kalenderjahr 1992 beträgt der Meßbetrag 1 050,17 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. (Anm. 1)
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Anm. 1: Messbetrag
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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