Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt Durchführung
§ 108a.
(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(Anm.: Aufwertungszahl:
Für das Kalenderjahr 2002 beträgt die Aufwertungszahl 1,018
(Kundmachung BGBl. II Nr. 475/2001).
Für das Kalenderjahr 2003 beträgt die Aufwertungszahl 1,026 (Kundmachung BGBl. II Nr. 479/2002).
Für das Kalenderjahr 2004 beträgt die Aufwertungszahl 1,022 (Kundmachung BGBl. II Nr. 611/2003.))
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitragsgrundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach § 31 Abs. 4 Z 2 in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im § 4 Abs. 4 genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (§ 5 Abs. 2). Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr aufgrund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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