Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt Durchführung
§ 108a.
2. Unterabschnitt: Durchführung
(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Jahres sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten - ausgenommen die im § 4 Abs. 4 und 5 genannten Personen - eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, für alle Versicherten sowie getrennt nach Arbeitern und Angestellten in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr aufgrund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 94) - .
(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 1) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen.
(4) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.
(BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 18, Ü. Art. II Abs. 11 und 13) - ; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. IX Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 21 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 564/1986, Art. VI Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 33 und Art. X Abs. 2 Z 6) - ; (BGBl. Nr. 741/1990, Art. VII Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 41 bis Z 44 und Z 46 bis Z 47) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 45) - ;
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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