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ASVG § 108. 1. Unterabschnitt: Grundlagen, BGBl. Nr. 335/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.09.2000

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt Grundlagen

§ 108. 1. Unterabschnitt: Grundlagen

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 9), im Dezember jeden Jahres einen Beitragsbelastungsfaktor (Abs. 8) für das laufende Kalenderjahr und jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr einen endgültigen Anpassungsrichtwert (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

(2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Veränderungen von Beitragssätzen bleiben unberücksichtigt. Die Aufwertungszahl ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

(3) Höchstbeitragsgrundlage: Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Jahres ist der Meßbetrag (§ 108b) dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.

(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf 3 Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.

(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes für das Anpassungsjahr (Abs. 6), der Anpassungsbandbreite (Abs. 7) und des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist nach Zustimmung durch die Bundesregierung vom Bundesminister für Arbeit und Soziales dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist bis spätestens 10. November eines jeden Jahres zu beantragen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.

(6) Anpassungsrichtwert: Jedes Jahr sind für das Anpassungsjahr (das ist jenes Kalenderjahr, für das der Anpassungsfaktor festzusetzen ist) und das diesem vorangehende Jahr je ein vorläufiger Anpassungsrichtwert und für das diesem zweitvorangehende Jahr der endgültige Anpassungsrichtwert zu ermitteln. Die Berechnung der vorläufigen Anpassungsrichtwerte ist, soweit die erforderlichen statistischen Werte noch nicht vorliegen, auf Schätzungen aufzubauen. Der Anpassungsrichtwert ist so zu ermitteln, daß seine Anwendung als Anpassungsfaktor bewirken würde, daß sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie die durchschnittliche Beitragsgrundlage. Dabei sind nur Werte aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Änderungen von Beitragssätzen für Versicherte und/oder Pensionisten in diesen beiden Jahren sind zu berücksichtigen (besondere Nettoanpassung).

(7) Anpassungsbandbreite: Die Anpassungsbandbreite (§ 108f Abs. 3, 4 und 5) ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der längerfristigen Entwicklung der Anpassungsfaktoren und der Anpassungsrichtwerte bis zum Anpassungsjahr. Sie darf bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors nicht unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur bei gleichzeitiger Vorsorge für zusätzliche Einnahmen der Pensionsversicherung zulässig.

(8) Beitragsbelastungsfaktor: Für Kalenderjahre vor dem Jahr 1993 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 1,00000. Für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich der Beitragsbelastungsfaktor aus der Vervielfachung der Beitragsbelastungsmeßzahl (§ 108d Abs. 4) dieses Kalenderjahres mit der Pensionsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 (§ 108d Abs. 7), geteilt durch die Beitragsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 und die Pensionsbelastungsmeßzahl dieses Kalenderjahres. Der Beitragsbelastungsfaktor ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage aus den jeweiligen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

(9) Anpassung fester Beträge: Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling zu runden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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