ASVG § 104., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.07.2001 bis 31.07.2001

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 104.

(1) Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1 werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird. Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom Versicherungsträger bevorschußt werden. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 55 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 30) - ; (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 17) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 44 lit. a) - .

(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. (BGBl. Nr. 294/1957, Art. II Z 4) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 44 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil, Art. I Z 10) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 31 u. § 551 Abs. 1 Z 9) - ; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 70) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 56) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 90) - .

(3) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle Schilling gerundet werden. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 55 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 65 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 44 lit. c) - .

(5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen

beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden. (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 5) - .

(6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen sowie der anstelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 65 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 22) - ; (BGBl. Nr. 588/1981, Art. I Z 16) - ; (BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil, Art. I Z 11) - ;

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