Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VI Leistungsansprüche
§ 103.
(1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XVIII Z 3) - .
2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 54 lit. a) - .
3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§§ 104 Abs. 1 letzter Satz, 368 Abs. 2); (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 54 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 30) - ; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 93) - .
4. die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge. (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 93) - .
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig. (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 28) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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