Richtlinie des BMF vom 23.04.2019, BMF-010222/0020-IV/7/2019

NeuFöR Neugründungs-Förderungs-Richtlinien

Einleitung

Die Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), BGBl. I Nr. 106/1999 in der geltenden Fassung dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Sie sind somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf dem NeuFöG und den dazu ergangenen Verordnungen (Verordnung zum Bundesgesetz mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. II Nr. 278/1999 [NeugründungsVO], Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird, BGBl. II Nr. 483/2002 [ÜbertragungsVO], Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, BGBl. II Nr. 216/2005 [ÜbermittlungsVO]) und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze und Verordnungen, sowie die hierzu ergangenen Judikate und Erlässe.

Hierzu zählen:

  • Das Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) wurde mit Art. XV des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999 vom , erlassen. Es ist mit in Kraft getreten und war ursprünglich befristet. Nach § 6 NeuFöG war es in der Stammfassung anzuwenden auf die Neugründung von Betrieben, die nach dem und vor dem erfolgten.

  • Mit BGBl. II Nr. 278/1999 vom wurde die Verordnung zum Bundesgesetz mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, erlassen. Diese "NeugründungsVO" erläutert die Bestimmungen und Begriffe des NeuFöG. Im Anhang der "NeugründungsVO" wurde das Formular NeuFö 1 aufgelegt.

  • Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 68/2002 vom , wurde das NeuFöG novelliert, indem die Befristung aufgehoben, mit Einfügung des § 5a NeuFöG die Förderung auf die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben ausgedehnt und das Gesetz in Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird, umbenannt wurde.

  • Die Novelle vom , BGBl. I Nr. 111/2002, hat § 4 Abs. 3 NeuFöG ergänzt, um die Pflicht der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung, wenn die Neugründung ein freies Gewerbe betrifft, zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt.

  • Mit Art. IV des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 wurde in § 5a Abs. 2 NeuFöG die Z 3 eingefügt, womit dem neuen Betriebsinhaber Meldepflichten auferlegt wurden, wenn er den übernommenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe (un-)entgeltlich weiter überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder aufgibt.

  • Am wurde die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird, BGBl. II Nr. 483/2002 vom [ÜbertragungsVO], erlassen. In dieser "ÜbertragungsVO" werden die Förderung der Übertragung und Begriffe der Übertragung näher erläutert.

  • Das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 vom , hat für die Person des Betriebsinhabers eingeführt, dass Voraussetzung für die Förderung der Neugründung (§ 2 Z 2 NeuFöG) und der Übertragung (§ 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG) ist, dass sich die die Betriebsführung beherrschende Person innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung oder Übertragung nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Mit der Novelle wurde geregelt, dass innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil-)Betriebsübertragung die Eigenschaft des Betriebsinhabers nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Dem entsprechend wurden die Meldeverpflichtungen des Betriebsinhabers ergänzt und die Aufbewahrungspflichten der Berufsvertretungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf die Fälle der elektronischen Übermittlung der Erklärung angepasst. Weiters wurde in § 4 Abs. 5 NeuFöG die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG eingefügt, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.

  • Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, BGBl. II Nr. 216/2005 vom [ÜbermittlungsVO], normiert, dass eine elektronische Übermittlung der Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG nur dann zulässig ist, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist. Ausdrücklich ausgenommen von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung sind die Abgabenbehörden des Bundes.

  • Mit den Verordnungen, BGBl. II Nr. 287/2008 und BGBl. II Nr. 288/2008 vom , wurden die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG), BGBl. II Nr. 278/1999 vom [NeugründungsVO], und die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) , BGBl. II Nr. 483/2002 vom [ÜbertragungsVO] geändert. Anstelle des Verweises auf die ÖNACE 1995 in § 2 Abs. 3 der NeugründungsVO bzw. § 2 Abs. 4 der ÜbertragungsVO soll für die Beurteilung, ob der beherrschende Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren vor der Neugründung bzw. Übertragung des Betriebes und die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung des Betriebes bzw. der Betriebsübertragung beherrschende Person sich bereits in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat, immer die im Zeitpunkt der Neugründung bzw. Übertragung des Betriebes geltende ÖNACE (herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich) maßgeblich sein.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR) sind ab generell anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt treten folgende Erlässe außer Kraft:

  • , 07 2401/12-IV/7/99

  • , 07 2401/16-IV/7/99

  • , 07 2401/36-IV/7/99

  • , 07 2401/2-IV/7/03

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Abgabenfälle sind die NeuFöR anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit haben oder andere Erlässe für diese Zeiträume günstigere Regelungen vorsehen. Rechtsauskünfte in Einzelfällen des Bundesministeriums für Finanzen sind - sofern sie den NeuFöR nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.

Im Folgenden werden stichwortartig die wichtigsten Erweiterungen (Änderungen) durch die NeuFöR im Vergleich zu den bisherigen Erlässen dargestellt:

  • Zur Vereinheitlichung - bei gleichzeitiger Verlängerung der Frist - kann ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Neugründung oder Übertragung eines Betriebes für alle Gründungs- oder Übertragungshandlungen dann angenommen werden, wenn diese innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen und die Umstände im Einzelfall nicht gegen einen solchen Zusammenhang sprechen (vgl. Rz 52, Rz 93, Rz 175).

  • Obwohl die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988 (zB GmbH) stets betriebliche Einkünfte darstellen, ist stets zu prüfen, ob die Tätigkeit für sich genommen unter § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 fällt und ob ein Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur geschaffen wird (vgl. Rz 39).

  • Bei Aufnahme einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung stehen die Begünstigungen des NeuFöG grundsätzlich zu, wogegen sie bei Aufnahme einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung zunächst nicht zu gewähren sind (vgl. Rz 54).

  • Wird ein Gewerbe bloß angemeldet und gleich darauf ruhend gemeldet, liegt keine Neugründung eines Betriebes vor (vgl. Rz 93).

  • Der ausgefüllte amtliche Vordruck, womit der Förderungswerber erklärt, dass die Voraussetzungen für die Begünstigungen nach dem NeuFöG in seiner Person vorliegen, ist materielle Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen und muss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde dieser vorgelegt werden bzw. bei der Selbstberechnung von Gebühren oder Verkehrsteuern durch einen befugten Parteienvertreter diesem im Zeitpunkt der Selbstberechnung vorliegen (vgl. Rz 95 ff).

  • Wird der amtliche Vordruck gemeinsam mit der - über ein einer Verkehrsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft - errichteten Urkunde in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv (zB cyberDOC, Archivium) aufgenommen und vom befugten Parteienvertreter dem Finanzamt der Zugriff zu dieser Urkunde eingeräumt, ist eine körperliche Vorlage des amtlichen Vordruckes nicht erforderlich (vgl. Rz 97).

  • § 4 Abs. 4 NeuFöG hat für Neugründungen nach dem und für Betriebsübertragungen nach dem keine Bedeutung mehr (vgl. Rz 126).

Dieser Erlass wird gemeinsam mit den geltenden NeuFöR im AÖF verlautbart.

Bundesministerium für Finanzen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458