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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698

LRL 2012 Liebhabereirichtlinien 2012

Einleitung

1. Allgemeines

Die LRL 2012 stellen einen Auslegungsbehelf zur Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die überarbeiteten Liebhabereirichtlinien fassen die geltenden Rechtsansichten zur Liebhabereibeurteilung zusammen. Sie basieren auf den Liebhabereirichtlinien 1997 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnung, Rechtsprechung und Erlässe (Richtlinien).

Aus den LRL 2012 können keine über die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Liebhabereiverordnung hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.

2. Zeitlicher Überblick

Zur ersten Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 ("LVO I") erging am ein Durchführungserlass (AÖF Nr. 187/1990, "LHE I").

Im Hinblick auf das Erkenntnis des ua., mit dem Art. I § 1 Abs. 3 Z 1 und Art. II aufgehoben wurden, wurde die Liebhabereiverordnung mit Wirkung ab neu gefasst (BGBl. Nr. 33/1993; "LVO II").

Erläuterungen zu den Neufassungen und Ergänzungen gegenüber der LVO I enthielt der Erlass vom (AÖF Nr. 178/1993, "LHE II").

Infolge zweier weiterer Erkenntnisse ( und ) wurden mit Erlass vom weitere Ergänzungen zur Liebhabereibeurteilung (AÖF Nr. 314/1995) bekanntgegeben.

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 93/13/0171, durchleuchtete der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung kritisch und positionierte sie in wesentlichen Punkten neu. Das Bundesministerium für Finanzen trug der geänderten Rechtsauffassung Rechnung und änderte die LVO II durch die Verordnung vom , BGBl. II Nr. 358/1997, in einigen Punkten. § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind demnach auf alle entgeltlichen Überlassungen anzuwenden, wenn der absehbare Zeitraum (Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem begonnen hat.

In weiterer Folge wurden am die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (AÖF Nr. 47/1998, "LRL 1997") veröffentlicht, die grundsätzlich bis anzuwenden sind.

Ab der Veranlagung 2012 sind die LRL 2012 generell anzuwenden. Bei Außenprüfungen für vergangene Veranlagungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2011) sind die LRL 2012 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die LRL 1997 bzw. andere Erlässe, die Aussagen zur Liebhabereibeurteilung getroffen haben, günstigere Regelungen vorsahen.

Bundesministerium für Finanzen,


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456