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SWK 8, 10. März 2021, Seite 530

Highlights aus dem Liebhabereirichtlinien-Wartungserlass 2021

COVID-19 – Kriterienprüfung – nachhängiges Betriebsvermögen – weiterwirkende Aufwendungen – Prognoserechnung – Vorläufigkeit – Verjährung – Prüfung auf Gemeinschaftsebene

Lisa Aumayr und Herbert Winkler

Die Liebhabereirichtlinien 2012 (im Folgenden: LRL) wurden knapp sieben Jahre nach ihrer letzten (und bisher einzigen) Wartung einer umfassenden Aktualisierung unterzogen. In diesem Beitrag soll nun auf einige wesentliche Punkte des LRL-Wartungserlasses 2021 eingegangen werden.

1. Die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit

Die Frage, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden ist, ist anhand jener Planung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, die von vornherein bestanden hat. Unwägbarkeiten führen zu keiner Änderung der Bewirtschaftungsart – sie führen nicht zu einem neuen Prognosezeitraum und folglich auch nicht zu einer neuerlichen Liebhabereibeurteilung. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie unvorhergesehen eintreten und der ursprünglichen Planung der Steuerpflichtigen daher nicht zugrunde gelegt werden konnten.

Im Sinne der Liebhabereibeurteilung ist die COVID-19-Pandemie vergleichbar mit Naturkatastrophen wie zB Lawinen oder Hochwasser, deren Eigenschaft als Unwägbarkeit nunmehr ausdrücklich in Rz 16 LRL festgelegt wird. Konsequenterweise wurde in Rz 19 LRL die COVID-19-Pandemie ebenso als Unwägbarkeit qualifiziert. Im Falle der Beendigung der Betätigung aufgrund der Auswirkunge...

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