4.5.3. Wandel einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO
92Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO tritt durch die spätere Begründung von (Quasi-)Wohnungseigentum ein Wandel in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ein. In diesem Fall ist die Tätigkeit von ihrem Beginn an in ihrer Gesamtheit als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu qualifizieren.
Beispiel:
Im Zusammenhang mit der Vermietung eines Zinshauses fallen am 1.3.01 erstmals Aufwendungen an, die Vermietung beginnt am 1.9.02. Der absehbare Zeitraum nach § 1 Abs. 1 beträgt 26,5 Jahre (1.3.01 bis 1.9.27). Im Jahr 04 wird Wohnungseigentum begründet. Die Vermietung ist insgesamt als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu beurteilen. Eine Einkunftsquelle liegt vor, wenn auch im (kürzeren) absehbaren Zeitraum von 21,5 Jahren (1.3.01 bis 1.9.22) ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist; andernfalls ist vom Beginn an - nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - Liebhaberei anzunehmen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 01.01.2012 |
Betroffene Normen: | § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Wandel einer Betätigung - absehbarer Zeitraum |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456