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Richtlinie des BMF vom 24.06.2025, LRL 2012, 2025-0.445.567
4. Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei ( § 1 Abs. 2 LVO)
4.5. Absehbarer Zeitraum

4.5.3. Wandel einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO

92Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO tritt durch die spätere Begründung von (Quasi-)Wohnungseigentum ein Wandel in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ein. In diesem Fall ist die Tätigkeit von ihrem Beginn an in ihrer Gesamtheit als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu qualifizieren.

Beispiel:

Im Zusammenhang mit der Vermietung eines Zinshauses fallen am erstmals Aufwendungen an, die Vermietung beginnt am . Der absehbare Zeitraum nach § 1 Abs. 1 beträgt 31,5 Jahre ( bis ). Im Jahr 04 wird Wohnungseigentum begründet. Die Vermietung ist insgesamt als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu beurteilen. Eine Einkunftsquelle liegt vor, wenn auch im (kürzeren) absehbaren Zeitraum von 26,5 Jahren ( bis ) ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist; andernfalls ist vom Beginn an - nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - Liebhaberei anzunehmen.

Die Begründung von (Quasi-)Wohnungseigentum nach dem führt zu keiner Verlängerung des absehbaren Zeitraumes in Bezug auf Vermietungen, bei denen dieser Zeitraum bereits vor dem zu laufen begonnen hat.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Wandel einer Betätigung - absehbarer Zeitraum
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456