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Richtlinie des BMF vom 13.03.2013, BMF-010216/0009-VI/6/2013
13. Verdeckte Ausschüttungen
13.9 ABC der verdeckten Ausschüttung
13.8.2 Einzelfälle
13.7.3.3 Behandlung beim Anteilsinhaber
13.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers

Überstundenvergütungen

943Ist die tatsächliche Leistung von Überstunden im geltend gemachten Ausmaß nachweisbar und liegt die Überstundenvergütung in (branchen-) üblicher Höhe, ist sie, soweit sie im Rahmen angemessener Gesamtausstattung des geschäftsführenden Anteilsinhabers liegt, keine verdeckte Ausschüttung.

Umgründungen

944Siehe die Stichworte "Firmenwert", Rz 757, und "GmbH & Co KG", Rz 791 bis 798.

Umlagen

945Siehe das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz 959 bis 964.

Umsatzpachtverhältnis

946In diesem Fall erwarten Pächter (Körperschaft) und Verpächter (Anteilsinhaber) in der Regel eine Steigerung des Umsatzes (Betriebsverpachtung). Eine verdeckte Ausschüttung wird erst dann vorliegen, wenn aufgrund von Eigeninvestitionen des Pächters sich die Ertragslage so stark verändert hat, dass eine Änderung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Unterlässt der Pächter dann eine Anpassung des Pachtvertrages (Ermäßigung des Pachtzinses), besteht die verdeckte Ausschüttung in der Differenz zwischen angemessenen und bezahlten Pachtzins.

Umsatzsteuer

947Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht der Normalwert zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 9 UStG 1994 idF AbgÄG 2012, siehe UStR 2000 Rz 1930 und 682).

Erhält etwa der Anteilsinhaber von seiner Gesellschaft einen Gegenstand oder eine sonstige Leistung und ist das Entgelt aufgrund der Gesellschafterstellung unangemessen niedrig und weicht daher vom Normalwert ab, ist der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anzusetzen. Der Normalwert ist in diesem Fall allerdings nur anzusetzen, wenn

  • der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,

  • der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt.

Umsatztantieme

948Siehe das Stichwort "Tantiemen", Rz 935.

Umsatzrückvergütung

949Bedient sich eine Genossenschaft einer Körperschaft für den zentralen Einkauf ihrer Mitglieder, kann in Umsatzrückvergütungen an die Mitglieder, die den Gewinn der Körperschaft verringern, eine verdeckte Ausschüttung liegen.

Ungeklärter Vermögenszuwachs

950Soweit ein ungeklärter Vermögenszuwachs bei den Anteilsinhabern als verdeckte Ausschüttung einzuordnen ist, gelten für die Zurechnung die Ausführungen zum Stichwort "Mehrgewinne", Rz 855. Siehe auch das Stichwort "Schwarzgeschäfte", Rz 913.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 757
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 791
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 959
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1930
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 682
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 935
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 855
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 913
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455