Überstundenvergütungen
943Ist die tatsächliche Leistung von Überstunden im geltend gemachten Ausmaß nachweisbar und liegt die Überstundenvergütung in (branchen-) üblicher Höhe, ist sie, soweit sie im Rahmen angemessener Gesamtausstattung des geschäftsführenden Anteilsinhabers liegt, keine verdeckte Ausschüttung.
Umgründungen
944Siehe die Stichworte "Firmenwert", Rz 757, und "GmbH & Co KG", Rz 791 bis 798.
Umlagen
945Siehe das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz 959 bis 964.
Umsatzpachtverhältnis
946In diesem Fall erwarten Pächter (Körperschaft) und Verpächter (Anteilsinhaber) in der Regel eine Steigerung des Umsatzes (Betriebsverpachtung). Eine verdeckte Ausschüttung wird erst dann vorliegen, wenn aufgrund von Eigeninvestitionen des Pächters sich die Ertragslage so stark verändert hat, dass eine Änderung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Unterlässt der Pächter dann eine Anpassung des Pachtvertrages (Ermäßigung des Pachtzinses), besteht die verdeckte Ausschüttung in der Differenz zwischen angemessenen und bezahlten Pachtzins.
Umsatzsteuer
947Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht der Normalwert zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 9 UStG 1994 idF AbgÄG 2012, siehe UStR 2000 Rz 1930 und 682).
Erhält etwa der Anteilsinhaber von seiner Gesellschaft einen Gegenstand oder eine sonstige Leistung und ist das Entgelt aufgrund der Gesellschafterstellung unangemessen niedrig und weicht daher vom Normalwert ab, ist der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anzusetzen. Der Normalwert ist in diesem Fall allerdings nur anzusetzen, wenn
der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,
der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt.
Umsatztantieme
948Siehe das Stichwort "Tantiemen", Rz 935.
Umsatzrückvergütung
949Bedient sich eine Genossenschaft einer Körperschaft für den zentralen Einkauf ihrer Mitglieder, kann in Umsatzrückvergütungen an die Mitglieder, die den Gewinn der Körperschaft verringern, eine verdeckte Ausschüttung liegen.
Ungeklärter Vermögenszuwachs
950Soweit ein ungeklärter Vermögenszuwachs bei den Anteilsinhabern als verdeckte Ausschüttung einzuordnen ist, gelten für die Zurechnung die Ausführungen zum Stichwort "Mehrgewinne", Rz 855. Siehe auch das Stichwort "Schwarzgeschäfte", Rz 913.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 757 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 791 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 959 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1930 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 682 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 935 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 855 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 913 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455