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Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010216/0005-IV/6/2019
13. Verdeckte Ausschüttungen
13.9 ABC der verdeckten Ausschüttung
13.8.2 Einzelfälle
13.7.3.3 Behandlung beim Anteilsinhaber
13.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers

Veruntreuung

976Bereichert sich ein Nichtgesellschafter widerrechtlich gegen den Willen der Gesellschaft, liegt idR eine Betriebsausgabe der Gesellschaft vor. Durch den Aktivierungsanspruch wird dieser Aufwand neutralisiert. Der Vorgang führt zur Erfassung in der entsprechenden Einkunftsart beim Bereicherten. Die einkommensteuerliche Erfassung bedarf der Feststellung, dass die Person, der der Vorteil zugekommen ist,

  • eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit entfaltet hat und

  • ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Vermögensvorteil besteht.

Siehe auch das Stichwort "Diebstahl", Rz 732.

Verzicht auf Ansprüche

977Verzichtet eine Körperschaft gegenüber einem Anteilsinhaber auf das Geltendmachen von vermögenswerten Ansprüchen, wie etwa die Rückforderung von Auslagen, welche sie für den Anteilsinhaber gemacht hat, den Rückgriff bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft, den Wertausgleich bei gegenseitigen Geschäften, die Forderung (siehe das Stichwort "Forderungsverzicht", Rz 759 und 760), welche entsteht, wenn der Anteilsinhaber sich rechtswidrig Vorteile verschafft (siehe das Stichwort "Diebstahl", Rz 732) oder die Verzinsung von Darlehen, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.

Es reicht aber auch aus, wenn die Körperschaft zugunsten ihres Anteilsinhabers auf eine Gewinnchance verzichtet (siehe Rz 643 bis 647), so etwa auf die Möglichkeit, ein Grundstück unter dem verkehrsüblichen Preis oder einen Gesellschaftsanteil zum Nennwert zu erwerben. Es reicht sogar aus, wenn die Gewinnchance gar nicht besteht, aber ein Dritter bereit ist, im Weg des Vergleichs den Anspruch zum Teil oder zur Gänze anzuerkennen.

Die Höhe der verdeckten Ausschüttung bemisst sich nach der Differenz der nicht erzielten Einnahmen und den gegebenenfalls vorhandenen Aufwendungen.

Zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche siehe das Stichwort "Schadenersatz", Rz 907.

Vorsteuer

978Zur Vorsteuerabzugsfähigkeit siehe UStR 2000 Rz 1929 f.

Bei der Berechnung der Höhe der verdeckten Ausschüttung aufgrund nicht erklärter Umsätze einer Körperschaft sind die bei der Schätzung des Aufwandes für Material und Löhne im Materialeinkauf enthaltenen Vorsteuerbeträge trotz Fehlens der Eingangsrechnung einzubeziehen (, 90/13/0119), wenn diese bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unberücksichtigt geblieben sind.

Vorsorge für Verpflichtungen

979Siehe das Stichwort "Pension", Rz 874 bis 881.

Vorteilsausgleich

980Siehe dazu Rz 609 bis 632.

Weihnachtsgratifikation

981Besteht eine steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über die Zahlung von "Weihnachtsgeld" (siehe Rz 570 bis 572), ist die Bezahlung keine verdeckte Ausschüttung, soweit die angemessene Gesamtausstattung nicht überschritten wird (siehe das Stichwort "Geschäftsführervergütung", Rz 776 bis 778).

Werbung

982Trägt eine Körperschaft den Werbeaufwand für Einzelunternehmen der Anteilsinhaber, stellt dies, wenn keine angemessene Vergütung gewährt wird, eine verdeckte Ausschüttung dar.

Wettbewerbsverbot

983Grundsätzlich kann auch ein Anteilsinhaber im selben Geschäftsbereich tätig werden wie seine Körperschaft und er kann sogar als Subunternehmer der Körperschaft Aufträge annehmen (siehe das Stichwort "Subunternehmer", Rz 933). Denkbar ist je nach den gegebenen Umständen in einem solchen Fall eine indirekte verdeckte Ausschüttung (siehe Rz 643 bis 647), wenn der Anteilsinhaber den Kenntnisstand oder die Geschäftschance der Körperschaft ausnützt, um so an Stelle der Körperschaft tätig zu werden. Wenn die Voraussetzungen der Fremdüblichkeit (Rz 570 bis 572) bei der Tätigkeit als Subunternehmer nicht erfüllt werden, kommt es zur direkten verdeckten Ausschüttung.

Wird kein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, ist eine Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine verdeckte Ausschüttung, sofern sie angemessen ist. Befreit die Körperschaft den Anteilsinhaber nachträglich von einem Wettbewerbsverbot und erhält sie dafür keine angemessene Vergütung, liegt darin eine verdeckte Ausschüttung.

Verzichtet die Körperschaft auf den Anspruch auf Vorteilsherausgabe, welcher ihr aus einem entgegen einem bestehenden Konkurrenzverbot getätigten Konkurrenzgeschäft zusteht, liegt im Verzicht eine verdeckte Ausschüttung. Siehe auch das Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer, allgemeines", Rz 784.

Witwenpension

984Siehe das Stichwort "Pension, e) Hinterbliebenenversorgung", Rz 881.

Wohnung als Betriebsvermögen, Wohnungsüberlassung, Wohnungsumbau

985Siehe dazu Stichwort "Dienstwohnung", Rz 737 bis 739.

Randzahl 986: entfällt

Zinsen, Zinsverzicht

987Siehe das Stichwort "Darlehen, Zinslose Darlehen", Rz 725.

Zinseszinsen

988Verrechnet eine Körperschaft Zinsen für von ihr gewährte Darlehen erst verspätet, können die dadurch angefallenen Zinseszinsen, soweit diese nicht eingefordert werden, verdeckte Ausschüttung sein ().

Zurechnung zu einzelnen Gesellschaftern

989Siehe die Stichwörter "Mehrgewinne", Rz 855, und "Schwarzgeschäfte", Rz 913.

Zukunftssicherung

990Siehe das Stichwort "Geschäftsführervergütung", Rz 776 bis 778. Maßnahmen zur Zukunftssicherung des geschäftsführenden Anteilsinhabers sind nur dann verdeckte Ausschüttung, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Geschäften zwischen nahen Angehörigen (siehe Rz 570 bis 572) nicht eingehalten wurden oder die Gesamtausstattung, insgesamt gesehen, unangemessen hoch ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 732
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 759
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 643
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 907
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1929 f

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 874
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 609
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 632
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 570
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 776
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 933
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 784
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 881
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 737

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 855
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 913
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455