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Richtlinie des BMF vom 13.03.2013, BMF-010216/0009-VI/6/2013
13. Verdeckte Ausschüttungen
13.9 ABC der verdeckten Ausschüttung
13.8.2 Einzelfälle
13.7.3.3 Behandlung beim Anteilsinhaber
13.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers

Pflichtversicherungsbeiträge, Übernahme durch die Körperschaft

882Stellt die Zahlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH eine verdeckte Ausschüttung dar, ist der steuerlich maßgebliche Zufluss beim Gesellschafter mit dem Zeitpunkt der Bezahlung der Pflichtbeiträge durch die GmbH gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Erlangung der Verfügungsgewalt können die Zahlungen nur als im Namen und auf Rechnung des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgen und stellen bei diesem Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar ().

PKW

883Siehe Stichwort "Kraftfahrzeug", Rz 834 bis 837.

Privatnutzung von Betriebsgebäuden

884Bei der Überlassung eines im Eigentum einer GmbH stehenden Einfamilienhauses (einer Wohnung) an einen Gesellschafter liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor, als der Mittelwert, der sich aus der Absetzung für Abnutzung zuzüglich Nebenkosten sowie einer angemessenen Kapitalverzinsung einerseits und dem höchsten erzielbaren Mietzins andererseits ergibt, höher ist als der mit dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins (, 81/14/0121, 81/14/0122, 81/14/0123, 82/14/0094, 82/14/0095).

Siehe auch die Stichworte "Mietverhältnis, Pachtverhältnis", Rz 856 bis 861, sowie "Dienstwohnung", Rz 737 bis 739.

Preis

885Siehe Stichwort "Lieferverkehr", Rz 847 bis 851.

Provisionen

886Wird ein Anteilsinhaber vermittlungshalber für die Körperschaft tätig, muss die hiefür erhaltene Provision angemessen sein. Gleiches gilt für Provisionen, die der Anteilsinhaber für Vermittlungsleistungen der Körperschaft zu bezahlen hat.

Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer für die Vermittlung von Geschäften Provisionen, kann auch dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn die Vermittlung Bestandteil seiner Geschäftsführungstätigkeit ist. Diese wäre in einem solchen Fall dann gegeben, wenn die Körperschaft ihm diese Provisionen neben einer ohnedies angemessenen Entlohnung überlässt. Jedenfalls liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, wenn der Körperschaft vereinbarungsgemäß nur ein Gewinn von 10% bis 15% ihres (Stamm-)Kapitals verbleiben soll; denn dadurch wäre der Körperschaft von vornherein jede Möglichkeit der Gewinnsteigerung genommen und die Körperschaft auf eine bloße Verzinsung ihres (Stamm-) Kapitals beschränkt.

Da für die steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen nahe stehenden Gesellschaften erforderlich ist, dass diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und in der behaupteten Form auch zwischen Fremden abgeschlossen worden wären (siehe hiezu auch EStR 2000 Rz 1132 bis 1140 sowie 1196 bis 1205), stellen an einen Gesellschafter geleistete angebliche Provisionszahlungen dann eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn bspw. Leistungsbeschreibungen über Besprechungen, Berechnungsgrundlagen über die Höhe der Provisionszahlungen, sonstiger Schriftverkehr, usw. nicht vorgelegt werden kann ().

Dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit erhält und eine gut besoldete Tätigkeit deshalb aufgegeben hat, um einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, berechtigt allein nicht zur Annahme, dass Teile von Provisionszahlungen an ihn als verdeckte Ausschüttungen zurückgeflossen sind (, 89/14/0037).

Weiters hat die Abgabenbehörde nachvollziehbar aufzuzeigen, dass Zahlungen einer Körperschaft an nicht namhaft gemachte Personen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste und damit als verdeckte Ausschüttungen zu bezahlende Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt sind (, 93/14/0099).

Prüfungskosten

887Lassen Gesellschafter aufgrund widerstreitender Interessen eine Buchprüfung bei der Kapitalgesellschaft, an der sie Anteilsinhaber sind, durchführen, kann eine verdeckte Ausschüttung dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft die den Gesellschaftern dadurch entstandenen Kosten übernimmt.

Rabatte

888Rabatte im Rahmen von grundsätzlich anzuerkennenden Lieferbeziehungen begründen dann keine verdeckte Ausschüttung, wenn sie sich im Rahmen der branchen- und geschäftsüblichen Höhe zB für Großhandelseinkäufe bewegen. Grundsätzlich ist ein Fremdvergleich anzustellen. Siehe aber auch die Stichwörter "Lieferverkehr", Rz 847 bis 851, und "Verbundene Unternehmen", Rz 959 bis 964.

Da im ständigen Geschäftsverkehr Rabatte in angemessenem Zeitabstand zu den betroffenen Geschäften abgerechnet werden, spricht eine zeitlich wesentlich spätere rückwirkende Rabattgewährung für eine verdeckte Ausschüttung.

Rechtsgrundlose Zahlungen

889Soweit diese an die in Abschnitt 13.3, Rz 590 bis 599, beschriebenen Personen erfolgen, sind sie verdeckte Ausschüttungen. Siehe auch das Stichwort "Scheingeschäfte", Rz 908.

Rechtshandlungen, unberechtigte

890Werden von den beherrschenden Anteilsinhabern Rechtshandlungen für eine Körperschaft vorgenommen (Kompetenzüberschreitung), welche den Rahmen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen überschreiten, kann darin, wenn auf zustehenden Gewinn oder angemessene Einnahmen verzichtet wird oder überhöhte Ausgaben entstehen, eine verdeckte Ausschüttung zugunsten der Anteilsinhaber gelegen sein.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 834

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 856
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 737
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 847
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1132
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1196
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1205



KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 959
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Abschnitt 13.3
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 908
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455