Kapitalertragsteuer
a) Tragung der Kapitalertragsteuer
820Bei Kapitalerträgen in Form von verdeckten Ausschüttungen kommt es darauf an, ob die ausschüttende Körperschaft die KESt endgültig trägt oder ob sie diese auf den Anteilsinhaber überwälzt:
Trägt die Körperschaft die KESt, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Anteilsinhaber im Rahmen der Einnahmen aus der Ausschüttung und auch bei der auf der Basis dieser Einnahmen vorzuschreibenden KESt dieser Vorteil einzubeziehen ist. Da diese KESt-Anlastung den steuerlichen Gewinn einer Körperschaft nicht mindert, darf die Übernahme der KESt durch die Körperschaft nicht gewinnerhöhend erfasst werden (, 96/15/0204).
Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende KESt in angemessener Frist ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der KESt (Bruttobetrag) anzusehen (, 96/15/0204). Dem Umstand, dass eine derartige Forderung nicht bilanziert worden ist, kommt dabei bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Absicht einer GmbH, die KESt tatsächlich einzufordern, keine Bedeutung zu (, 97/13/0142). Als angemessener Zeitraum kann die Rechtsmittelfrist jenes Bescheides angesehen werden, in dem das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung festgestellt wird.
b) Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuerschuld
821Eine Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn zur Regelbesteuerung nach § 27a Abs. 5 EStG 1988 oder zum Verlustausgleich im Wege der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 optiert wird. Aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ergibt sich, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das FA abgeführt wurde. Da in Fällen verdeckter Ausschüttungen idR Kapitalertragsteuer nicht einbehalten wird, ist es diesfalls der Einbehaltung gleichzuhalten, wenn der Anteilsinhaber nach Aufdeckung der verdeckten Ausschüttung den Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer der Körperschaft ersetzt oder wenn die Körperschaft ohne Einforderung eines Ersatzes vom Anteilsinhaber - und damit in Zuwendung eines weiteren Vorteils an den Gesellschafter - die höhere Kapitalertragsteuer an das FA entrichtet ().
822Ist davon auszugehen, dass Kapitalertragsteuer nicht einbehalten worden ist und liegt auch kein Fall vor, welcher der Einbehaltung gleichzuhalten ist, ist weder im Falle einer Regelbesteuerung nach § 27a Abs. 5 EStG 1988 noch eines Verlustausgleichs im Wege einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 keine Anrechnung vorzunehmen. Dies wird insbesondere bei verdeckten Ausschüttungen aus "Schwarzumsätzen" (siehe hiezu das Stichwort "Schwarzgeschäfte", Rz 913) der Fall sein.
Kapitalherabsetzung
823Bei einer unternehmensrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung liegt keine verdeckte Ausschüttung, sondern eine Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 vor, soweit die Rückzahlung im indisponible Einlagen-Subkonto Deckung findet (siehe den Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF-010203/0309-IV/6/2017, BMF-AV Nr. 155/2017).
Kapitalrückgewähr
824Siehe "Einlagenrückzahlungen", Rz 745, sowie "Kapitalherabsetzung", Rz 822.
Kassafehlbeträge
825Erhebliche Kassenfehlbeträge und sonstige Korrekturposten samt Sicherheitszuschlag können als verdeckte Ausschüttung an den Hauptgesellschafter und Geschäftsführer einer Körperschaft behandelt werden ().
Siehe auch die Stichworte "Mehrgewinne", Rz 855 und "Schwarzgeschäfte", Rz 913.
Kauf
826Siehe Stichwort "Lieferverkehr", Rz 847 bis 851.
Know-how
827Siehe Stichwort "Lizenzeinnahmen", Rz 853.
Kompetenzüberschreitung eines Gesellschafters
828Siehe das Stichwort "Rechtshandlungen, unberechtigte", Rz 890.
Kontokorrentverhältnis
829Siehe unter "Entnahmen", Rz 750 und "Darlehen", Rz 720 bis 727.
Konzernumlagen
830Siehe das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz 959 bis 964.
Konzessionsabgaben
831Die Bezahlung derartiger Abgaben durch einen Betrieb gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft ist dann Betriebsausgabe, wenn sie auf einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bzw. einer darauf beruhenden Gemeindesatzung beruhen. In allen anderen Fällen liegt eine verdeckte Ausschüttung an die Trägerkörperschaft vor (; , ).
Kooperationsleistungen einer Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft
832Für die Angemessenheit der Entlohnung von Kooperationsleistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft ist nicht der Gewinn der Tochtergesellschaft maßgebend, sondern Art und Ausmaß der Unterstützungsleistungen und die Höhe der üblicherweise für solche Leistungen entrichteten Entgelte (). Orientiert sich daher dieses Entgelt am Gewinn, ist ggf. vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auszugehen.
Siehe auch das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz 959 bis 964.
Korrektur einer verdeckten Ausschüttung
833Siehe Rz 666 bis 675.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 913 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 745 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 822 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 855 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 847 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 853 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 890 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 750 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 720 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 959 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 666 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455