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Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
25. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften ( §§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988)
25.3 Versicherungsunternehmen und Pensionskassen
25.3.2 Prämienrückerstattungen

25.3.2.4 Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988

1385§ 17 Abs. 3 KStG 1988 bestimmt, dass Versicherungsunternehmen mindestens 20% des nach den Vorschriften des EStG 1988 jeweils ermittelten Gewinnes aus verschiedenen Versicherungszweigen zu versteuern haben, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil (Rückstellung für Prämienrückerstattung) noch nicht abgezogen ist (Mindestgewinn). Die Regelung ist verfassungskonform ().

1386In die Berechnung ist nur die erfolgsabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung einzubeziehen, nachdem nur diese im § 17 KStG 1988 geregelt ist. Zu beachten ist, dass alle für den Versicherungsnehmer bestimmten Gewinnanteile von der Regelung umfasst sind; zB direkt in die Deckungsrückstellung übertragene Gewinnanteile und direkt an den Versicherungsnehmer ausbezahlte Gewinnanteile.

1387Die erfolgsunabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung ist vom Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsvertrages abhängig und innerhalb des allgemeinen Steuerrechts geregelt.

1388Die Berechnung des Mindestgewinnes hat für jeden der im Gesetz angeführten Teilbereiche gesondert zu erfolgen. Dabei ist auf die sachgerechte Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Erträge in den entsprechenden Teilbereichen zu achten.

Beispiel:


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Berechnung der Mindeststeuer
Sparten
Lebens-versicherung
Kranken-versicherung
Unfall-versicherung
Gesamt
Gewinn laut UGB-Bilanz
2.000
0
-200
1.800
steuerliche Zurechnungsposten
500
100
250
850
steuerliche Abrechnungsposten
-400
-200
-150
-750
Zwischensumme = vorläufiger steuerpflichtiger Gewinn
2.100
-100
-100
1.900
Zuführung zur Rückstellung für Prämienrückerstattung
5.000
50
200
5.250
Zwischensumme
7.100
-50
100
7.150
davon 20% (Mindestgewinnanteil)
1.420
-10
20
1.430
Daher Zurechnung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988
0
0
120
120
Der steuerpflichtige Gewinn
2.100
-100
20
2.020
(Zwischensumme plus Zurechnung)

1389Die rückwirkend angeordnete Befreiung für Beteiligungserträge (BBG 2009, siehe dazu Rz 1160) kann bei Anwendbarkeit der Mindestbesteuerung zu einem steuerlich schlechteren Ergebnis für das Versicherungsunternehmen führen, wenn bislang die ausländische anrechenbare Steuer in voller Höhe angerechnet wurde und sich die Beteiligungsertragsbefreiung nur zu 20% auswirkt. In diesen Fällen kann bis zur Veranlagung 2008 die Steuer angerechnet werden, die ausschließlich durch die rückwirkende Anwendung der Befreiungsbestimmung entfällt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 17 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise:

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1160
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455