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Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010216/0005-IV/6/2019

19. Durchführung des Anrechnungsverfahrens bei der Hinzurechnungsbesteuerung und beim Methodenwechsel ( § 10a Abs. 9 KStG 1988)

1248fzZur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird

  • bei der Hinzurechnungsbesteuerung die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung sowie eine vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung (siehe dazu Rz 1248fh ff),

  • beim Methodenwechsel die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer (siehe dazu Rz 1248fy),

angerechnet. In beiden Fällen ist die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuervorbelastung nicht zwingend (von Amts wegen) vorzunehmen. Der Antrag der Körperschaft auf Anrechnung ist innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist von jener Körperschaftsteuer zu stellen, auf die die ausländische Steuer anzurechnen ist. Ein gestellter Antrag führt zwingend zur Anrechnung. Ändert sich nachträglich die Höhe der tatsächlich entrichteten anrechenbaren Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

1248gaBeim Methodenwechsel erhöht die anrechenbare ausländische Steuer die steuerpflichtigen Gewinnanteile. Sie ist somit als steuerpflichtige Betriebseinnahme in die Steuerbemessungsgrundlage der österreichischen Mutterkörperschaft aufzunehmen.

Beispiel:

Die österreichische A-AG erhält aus ihrer 9-prozentigen Beteiligung aus der ausländischen X-AG (Staat mit umfassender Amtshilfe) im Jahr 2019 eine Gewinnausschüttung von 85. Davon sind 15 ausländische Quellensteuern bereits abgezogen (Bruttodividende 100). Die Ausschüttung 2019 stammt aus dem Gewinn des Jahres 2018 (Unternehmensschwerpunkt liegt in der Erzielung von Passiveinkünften, X-AG wird niedrigbesteuert [ausländische KöSt 10%]; daher Anwendungsfall des Methodenwechsels).

Der Gewinn vor ausländischer KöSt betrug daher 111,11, die ausländische KöSt 11,11. Insgesamt ergeben sich an anrechenbaren Steuern daher 26,11. Für die Ermittlung der österreichischen Betriebseinnahme ist zunächst die Bruttodividende um die ausländische KöSt zu erhöhen, diese beträgt daher 111,11. Darauf entfällt österreichische KöSt iHv 27,78. Nach Anrechnung der ausländischen KöSt von 11,11 und der ausländischen Quellensteuer iHv 15 verbleibt österreichische KöSt iHv 1,67.

Schematische Darstellung:


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Ausgeschütteter Gewinn der X-AG vor ausländischer KöSt
111,11
Ausländische KöSt 2018
-11,11
Ausgeschüttete Bruttodividende 2019
100,00
Ausländische Dividendensteuer gemäß DBA
-15,00
Ausgeschüttete Nettodividende 2019
85,00
Österreichische Betriebseinnahme
111,11
Österreichische KöSt 2019
27,78
Anrechnung der ausländischen KöSt
-11,11
Zwischensumme
16,67
Anrechnung der ausländischen Dividendensteuer
-15,00
Österreichische KöSt nach Anrechnung
1,67

In der Regel erfolgt eine periodenübergreifende Anrechnung, weil die Ausschüttung grundsätzlich aus dem erwirtschafteten Vorjahresgewinn der Tochtergesellschaft resultiert.

1248gbAnrechenbar ist nur jene nachgewiesene und entrichtete (Teil-)Körperschaftsteuer, welche bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte bzw. beim Methodenwechsel auf die Ausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft entfällt. Als Nachweis wären der Abgabenbescheid oder eine Abrechnungsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde anzusehen.

Die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Mindestkörperschaftsteuer ist ausgeschlossen (siehe dazu auch Rz 1566). Dies gilt auch für eine etwaig anrechenbare ausländische Quellensteuer.

1248gc§ 10a Abs. 9 KStG 1988 sieht sowohl bei der Hinzurechnungsbesteuerung als auch beim Methodenwechsel einen Anrechnungsvortrag der ausländischen Körperschaftsteuer für Fälle vor, in denen eine Anrechnung im selben Wirtschaftsjahr nicht möglich ist.

Zunächst ist die anrechenbare Steuer zu ermitteln. Beim Methodenwechsel ist vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Die nach Durchführung der Anrechnung verbleibende ausländische Körperschaftsteuer kann auf Antrag in Folgejahren angerechnet werden, wobei im Abgabenbescheid über die Höhe des Übersteigungsbetrages abzusprechen ist. Wird kein Sachbescheid erlassen, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein Feststellungsbescheid über die Höhe des Übersteigungsbetrages zu erlassen.

Bei der Hinzurechnungsbesteuerung bezieht sich der Anrechnungsvortrag sowohl auf die ausländische Körperschaftsteuer der beherrschten Körperschaft als auch auf eine vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung.

Beim Methodenwechsel bezieht sich der Anrechnungsvortrag auf die ausländische Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft, nicht jedoch auf die auf der Ausschüttung lastende ausländische Quellensteuer.

Beispiel:

Die X-AG erzielt ein steuerpflichtiges Einkommen von 50.000, darin enthalten sind gemäß § 10a KStG 1988 steuerpflichtige Gewinnanteile aus einer internationalen Schachtelbeteiligung oder einer qualifizierten Portfoliobeteiligung iHv 200.000. Die auf die Gewinnanteile entfallende ausländische Körperschaftsteuer beträgt 30.000, die ausländische Quellensteuer 25.000. Von diesen Steuern wären maximal 50.000 anrechenbar (KöSt-Tarif 25% x 200.000), allerdings ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten. Die inländische Körperschaftsteuer beträgt 12.500 (25% x 50.000); dieser Betrag stellt den Anrechnungshöchstbetrag dar.

Zunächst ist daher die ausländische Körperschaftsteuer in Höhe von 12.500 anzurechnen, die verbleibenden 17.500 können auf Antrag in den Folgejahren angerechnet werden, der Übersteigungsbetrag ist in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen. Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entfällt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10a Abs. 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise:
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1248fh ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1248fy
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1566
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455