17.4.3 Beherrschungstatbestand
17.4.3.1 Allgemeines
1248cbDie Hinzurechnungsbesteuerung setzt gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 voraus, dass eine (in der Regel) inländische Körperschaft die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft beherrscht. Ein solches Beherrschungsverhältnis liegt dann vor, wenn die beherrschende Körperschaft selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder
unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% des Kapitals hält oder
Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft (beherrschte Körperschaft) hat.
1248ccBei der Berechnung der Beherrschungsquote ist die eigene Beteiligungsquote des Steuerpflichtigen an der ausländischen Körperschaft mit sämtlichen Beteiligungsquoten der verbundenen Unternehmen an der ausländischen Körperschaft zu addieren, unabhängig davon, ob es sich bei den verbundenen Unternehmen um Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften des Steuerpflichtigen handelt ( § 3 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften). Mittelbare Beteiligungsquoten über nicht verbundene Unternehmen sind dabei außer Acht zu lassen.
Die Beherrschungsquote bestimmt sich nach den Beteiligungsquoten, die die beherrschende Körperschaft und sämtliche verbundene Unternehmen am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Körperschaft halten.
1248cdDa bei dem Beherrschungstatbestand auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen sind, die über verbundene Unternehmen gehalten werden, kann es im Inland auch mehrere beherrschende Körperschaften geben (siehe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei mehreren beherrschenden Körperschaften im Inland gemäß § 10a Abs. 9 Z 1 KStG 1988Rz 1248fc ff).
17.4.3.2 Beherrschende Körperschaft
1248ceHinzurechnungssubjekt kann nur eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 oder eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft der ersten Art gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sein, die eine Beteiligung an einer beherrschten ausländischen Körperschaft in einer inländischen Betriebsstätte hält (siehe dazu Rz 1487).
1248cfNatürliche Personen und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 fallen nicht in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung.
1248cg§ 1 Abs. 2 KStG 1988 erfasst lediglich unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Als Körperschaften gelten nach dieser Bestimmung:
Juristische Personen des privaten Rechts;
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 2 KStG 1988);
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, soweit diese gemäß § 3 KStG 1988 körperschaftsteuerpflichtig sind.
1248chKörperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988, die aufgrund einer Befreiung lediglich beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind, sind wie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts als sogenannte beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art nicht Subjekt der Hinzurechnungsbesteuerung.
17.4.3.3 Beherrschte Körperschaft
1248ciGemäß § 10a Abs. 4 Z 3 KStG 1988 können lediglich ausländische Körperschaften (zum Begriff der ausländischen Körperschaft siehe Rz 1248ad) "beherrschte Körperschaften" sein. Dies gilt auch für doppelt ansässige (ausländische) Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland.
Aufgrund von § 10a Abs. 6 Z 1 KStG 1988 können auch doppelt ansässige (inländische) Körperschaften, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland ansässig sind, beherrschte Körperschaften sein (siehe dazu näher Rz 1248ev).
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455