16.2.1.1.2 Voraussetzungen für die Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen
1160Bei Beteiligungserträgen aus ausländischen Beteiligungen ist zu differenzieren:
Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung vor (Beteiligungsausmaß mindestens 10%, Behaltedauer mindestens ein Jahr), ist die Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen anzuwenden (siehe Rz 1200 ff). Eine darüber hinausgehende Differenzierung nach Staaten entfällt.
Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung nicht vor (Portfoliobeteiligungen), fallen Beteiligungserträge aus folgenden Körperschaften unter die Befreiung (siehe auch Rz 1159):
"EU-Körperschaften"
"Vergleichbare ausländische Körperschaften"
Gewinnanteile aus anderen Beteiligungen unterliegen der österreichischen Besteuerung. Eine Anrechnung ausländischer Ertragsteuern ist nicht möglich, allenfalls können Quellensteuern abhängig vom entsprechenden DBA angerechnet werden.
1161§ 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 führt zu einer Gleichstellung von Beteiligungserträgen aus Portfoliobeteiligungen an ausländischen Körperschaften (EU bzw. Staaten mit umfassender Amtshilfe) mit inländischen Beteiligungserträgen.
Bei ausländischen Portfoliobeteiligungen sind jedoch
für Ausschüttungen vor dem unabhängig von der Beteiligungshöhe der Besteuerungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 5 KStG 1988 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2018 (siehe Rz 1240 ff) und
für Ausschüttungen ab dem bei einer Beteiligungshöhe von mindestens 5% (qualifizierte Portfoliobeteiligungen) der Methodenwechsel gemäß § 10a Abs. 7 KStG 1988 (siehe Rz 1248fm ff)
zu beachten.
Zur Portfolio-Befreiung eines Investmentfonds siehe Rz 1178.
1162Für die Befreiung sind weder bei der Obergesellschaft noch bei der Untergesellschaft die Einkunftsart oder die Einkunftsermittlung ausschlaggebend (zB bei einem nicht gemeinnützigen Verein, der sein Einkommen nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ermittelt). Erfolgt eine Gewinnermittlung, ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht Voraussetzung.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 10 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 10a Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1240 ff KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1248fm ff KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1178 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation - Entscheidungsbaum |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455