13.7.2 Überhöhte Aufwendungen (direkte verdeckte Ausschüttung)
13.7.2.1 Allgemeines
659Überhöhte Aufwendungen an Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehenden Personen können - wie in Rz 634 bis 642 dargestellt - in drei Hauptgruppen gegliedert werden:
Übernahme von Kosten des Anteilsinhabers ohne Rechtsgrund: zB
Kosten, die der persönlichen Lebensführung des Anteilsinhaber zuzurechnen sind, wie persönliche Steuern, Versicherungsleistungen, Repräsentationsaufwendungen oder
Kosten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Anteilsinhabers ergeben, wie der Gründerlohn.
Scheinaufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers, bei denen das Bestehen einer rechtlich gültigen Vereinbarung nur vorgetäuscht wird, wie zB der Arbeitslohn für eine angestellte Ehegattin, die für die Körperschaft überhaupt nicht tätig wird.
Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers im Rahmen einer rechtsgültigen Vereinbarung, wie zB eine Gegenleistung für eine Leistung des Anteilsinhabers in unangemessener Höhe, eine überhöhte Betriebspacht, ein zu teurer Grundstücks- oder Anlagenverkauf an die Körperschaft, überhöhte Verrechnungspreise im Konzern.
13.7.2.2 Behandlung bei der Körperschaft
13.7.2.2.1 Ohne Rechtsgrund übernommene Kosten des Anteilsinhabers und Scheinaufwendungen
660Die als Betriebsausgabe geltend gemachten Kosten sind in jenem Besteuerungszeitraum auszuscheiden, in dem sie geltend gemacht worden sind. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen Besteuerungszeiträume.
13.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers
661Soweit nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter bzw. einmalige Leistungen betroffen sind, werden im Besteuerungszeitraum die Aufwendungen auf den angemessenen Betrag vermindert.
Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen Besteuerungszeiträume.
Bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern ist die Folge der zu hoch vorgenommenen Aktivierung in jenem Besteuerungszeitraum zu neutralisieren, in dem sie steuerlich wirksam wird. Die Abschreibung für Abnutzung, die Teilwertabschreibung oder der Buchwertabgang sind also nur von den angemessenen Anschaffungskosten vorzunehmen bzw. sind Investitionsbegünstigungen entsprechend zu kürzen (siehe das Beispiel in Rz 650).
Siehe Abschnitt 13.9, Stichwort "Lieferverkehr", Rz 847 bis 851.
13.7.2.3 Behandlung beim Anteilsinhaber
662Siehe Rz 653 bis 656.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 634 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 642 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 650 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 847 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 851 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 653 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 656 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455