Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
1. Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 bis 6 GMSG)

1.4. Zeitpunkt und Form der Meldung ( § 4 GMSG)

4Bramerdorfer/Stundner, BMF veröffentlicht Richtlinien zum GMSG, SWK 3/2017 S. 149Aufgrund der Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden innerhalb von neun Monaten (vgl. Rz 95 zu § 112 GMSG) ist eine zeitliche Beschränkung der Meldung durch die Finanzinstitute systemimmanent. Konkret haben meldende Finanzinstitute gemäß § 4 Abs. 1 GMSG die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juli *) eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln.

*)Redaktionelle Anmerkung: Die aufgrund eines redaktionellen Versehens im Rahmen der Wartung 2020 nicht adaptierte Wortfolge "bis Ende des Monates Juni" wurde im Rahmen einer Korrektur am 24.04.2020 auf "bis Ende des Monates Juli" richtiggestellt.

Gemäß § 4 Abs. 2 GMSG ist § 112 Abs. 2 GMSG sinngemäß anzuwenden. Demnach beziehen sich die zu übermittelnden Informationen auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017, wobei für den grundsätzlich ersten Besteuerungszeitraum (1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017) die Meldung durch die Finanzinstitute gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz GMSG bis zum 30. Juni 2018 zu erfolgen hat. Abweichend davon hat in Bezug auf Neukonten im Sinne der §§ 82 und 86 GMSG (vgl. Rz 70) eine Meldung für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 bereits bis zum 30. Juni 2017 zu erfolgen.

Um eine reibungslose Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu ermöglichen, hat die Übermittlung der Meldung verpflichtend elektronisch zu erfolgen. Da bereits im Bereich der Umsatzsteuer derartige Übermittlungswege existieren, wird auch die Meldung nach dem GMSG als Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung bestimmt. Somit handelt es sich lediglich um eine hinzutretende Abgabenerklärung, die über eine Schnittstelle übermittelt werden kann. Die Übermittlung der Meldung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur achten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2016, näher geregelt.

Meldende Finanzinstitute übermitteln dem zuständigen Finanzamt Informationen gemäß § 3 Abs. 1 GMSG betreffend Staaten, die teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 GMSG sind. Zusätzlich übermitteln meldepflichtige Finanzinstitute dem zuständigen Finanzamt die oben angeführten Informationen auch bezüglich teilnehmender Staaten gemäß § 91 Z 2 GMSG, welche alle erforderlichen Voraussetzungen für den reziproken Informationsaustausch iSv § 7 der mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. III Nr. 182/2017) erfüllen. Die abschließende Liste dieser Staaten findet sich in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG (zuletzt BGBl. II Nr. 120/2019) in der jeweils gültigen Fassung.

1.5. Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen ( § 5 GMSG)

5Gemäß § 5 Abs. 1 GMSG ist jedes meldende Finanzinstitut zur Durchführung des GMSG verpflichtet, sämtliche Informationen betreffend bestehende und zukünftige Kontobeziehungen zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, selbst wenn es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um keine meldepflichtige Person handelt. Die Verpflichtung, Informationen gemäß § 12 GMSG zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, betrifft aber nur solche Informationen, die im Rahmen von gesetzlichen AML/KYC ("Know your Customer") Bestimmungen bzw. institutsinterner Vorgaben zu erfassen sind, und bedingt keine darüber hinausgehende Erfassung bzw. Nacherfassung von zB Telefonnummern. Hinsichtlich der Erfassung von Steueridentifikationsnummern für bestehende Konten ist § 6 Abs. 1 GMSG maßgeblich (siehe dazu auch Rz 6).

Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen sind die meldenden Finanzinstitute gemäß § 5 Abs. 2 GMSG verpflichtet, den betroffenen meldepflichtigen Personen vor der erstmaligen Datenmeldung mitzuteilen oder diesen zugänglich zu machen (zB im Wege des Onlinebankings oder mittels Kontoauszug), dass die Informationen nach den Bestimmungen des GMSG an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Als betroffene Personen iSd § 5 Abs. 2 GMSG kommen entsprechend Art. 25 Abs. 3 der durch die Richtlinie 2014/107/EU geänderten Richtlinie 2011/16/EU nur meldepflichtige Personen iSd § 89 GMSG in Betracht. Des Weiteren haben meldepflichtige Finanzinstitute Sorge zu tragen, dass die an das zuständige Finanzamt übermittelten Datensätze (XML Files), welche die Informationen gemäß § 3 GMSG enthalten, 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, gelöscht werden.

1.6. Entfall von Meldepflichten ( § 6 GMSG)

6Ungeachtet des § 3 Abs. 1 GMSG (vgl. Rz 3) müssen gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GMSG bei bestehenden Konten

  • die ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n) und/oder

  • das Geburtsdatum

  • nicht gemeldet werden, wenn

  • diese Informationen nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und

  • dazu auch keine rechtliche Verpflichtung besteht.

Sind diese Informationen in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten, obwohl keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, kommt es zu keinem Entfall von Meldepflichten (vgl. Sec. I Rz 25 CRS-Kommentar).

Als "Unterlagen" des meldenden Finanzinstituts sind hierbei die Kundenstammakte (vgl. Rz 92 zu § 105 GMSG) und die elektronisch durchsuchbaren Informationen (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) anzusehen (Sec. I Rz 26 CRS-Kommentar). Ungeachtet des § 6 Abs. 1 erster Satz GMSG ist das meldende Finanzinstitut jedoch gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren ab der Identifizierung als meldepflichtiges Konto angemessene Anstrengungen zur Beschaffung dieser Informationen zu unternehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Suche in Papierunterlagen erforderlich, sollten in den elektronisch durchsuchbaren Informationen die ausländische Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum nicht vorhanden und diese Informationen nicht bereits vom Kontoinhaber mitgeteilt worden sein (Sec. I Rz 26 CRS-Kommentar).

"Angemessene Anstrengungen" sind ernst gemeinte Versuche, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum zu erlangen, welche während der Zweijahresfrist zwischen der Identifikation des bestehenden Kontos als meldepflichtiges Konto und dem Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Identifikation folgt, zumindest einmal jährlich zu erfolgen haben. Solche Anstrengungen sind beispielsweise Kontaktversuche mit dem Kontoinhaber per Post, Fax oder Telefon, sowie Kontaktversuche auf persönlichem oder elektronischem Weg, auch wenn diese Anfragen im Rahmen anderer Dokumentationserfordernisse erfolgen. Für solche Anstrengungen können ebenso elektronisch durchsuchbare Informationen geprüft werden, die von verbundenen Rechtsträgern (vgl. Rz 84 zu § 99 GMSG) unterhalten werden. Allerdings sind im Rahmen angemessener Anstrengungen weder eine Sperre noch eine Blockierung, Umbuchung oder andere Einschränkung der Nutzung des Kontos zwingend erforderlich (Sec. I Rz 27f CRS-Kommentar).

Aufgrund der Änderung des § 5 GMSG im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018), wonach meldende Finanzinstitute nunmehr verpflichtet sind, alle Informationen gemäß § 3 GMSG zu sammeln, bestehen keine Bedenken, wenn ein meldendes Finanzinstitut § 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG für alle bestehenden Konten anwendet, und zwar auch dann, wenn das Konto noch nicht als meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist und hinsichtlich des Kontos eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat als Österreich oder den USA festgestellt wurde, sofern dies bis 31.12.2020 dokumentiert wird und die angemessenen Anstrengungen - unter Einhaltung der Zweijahresfrist - bis spätestens 31.12.2022 abgeschlossen werden.

Wurden für ein bestehendes Konto "angemessene Anstrengungen" durchgeführt, ist eine neuerliche Anwendung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn das Konto nach der zweijährigen Frist erstmals als meldepflichtiges Konto identifiziert wird (zB weil der Ansässigkeitsstaat erstmals als teilnehmender Staat gemäß § 91 Z 2 GMSG festgelegt wurde).

Ungeachtet des § 3 Abs. 1 GMSG ist gemäß § 6 Abs. 2 GMSG die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer (vgl. Rz 85 zu § 100 GMSG) ausgegeben wird. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 GMSG bezieht sich dieser Entfall von Meldepflichten sowohl auf bestehende Konten als auch auf Neukonten (Sec. I Rz 29 CRS-Kommentar).

Eine Steueridentifikationsnummer wird dann "nicht ausgegeben", wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat generell weder eine Steueridentifikationsnummer noch eine funktionale Entsprechung (vgl. Rz 3 zu § 3 GMSG) ausgegeben wird oder diese zwar generell ausgegeben wird, jedoch nicht für die jeweilige Person bzw. den jeweiligen Rechtsträger ausgegeben wurde (Sec. I Rz 30 CRS-Kommentar). Wäre eine meldepflichtige Person zwar berechtigt, in ihrem Ansässigkeitsstaat eine Steueridentifikationsnummer zu erhalten, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine solche zu beschaffen, und hat sie tatsächlich keine Steueridentifikationsnummer, muss ein Finanzinstitut von dieser Person keine Steueridentifikationsnummer verlangen (FAQ 5 vom Februar 2019 zu Sec. I).

Beruht die Ausgabe einer Steueridentifikationsnummer im betreffenden Ansässigkeitsstaat nicht auf genereller sondern bloß auf freiwilliger Basis, so kann das meldende Finanzinstitut nicht gezwungen werden, die Steueridentifikationsnummer einzuholen und diese zu melden. Ungeachtet dessen darf ein meldendes Finanzinstitut in einem solchen Fall die Steueridentifikationsnummer einholen und melden, sofern der Kontoinhaber die Steueridentifikationsnummer bereitstellt. Für diese Zwecke stellen die teilnehmenden Staaten den Finanzinstituten Informationen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Steueridentifikationsnummern bereit (Sec. I Rz 32 CRS-Kommentar).

Nähere Informationen zu den Steueridentifikationsnummern in einzelnen teilnehmenden Staaten sind unter den folgenden Adressen abrufbar:

https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/

https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/

Ungeachtet des § 3 Abs. 1 ist gemäß § 6 Abs. 3 GMSG der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat(te) diesen nach innerstaatlichem Recht zu melden und der Geburtsort ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) des meldenden Finanzinstituts verfügbar. Ebenso wie § 6 Abs. 2 GMSG bezieht sich dieser Entfall von Meldepflichten sowohl auf bestehende Konten als auch auf Neukonten (Sec. I Rz 33 CRS-Kommentar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§ 4 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 112 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 4 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 4 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 112 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 4 Abs. 1 erster Satz GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 82 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 86 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
FOnErklV, FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 512/2006
§ 5 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 5 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 5 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Art. 25 Abs. 3 RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
RL 2014/107/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1
§ 89 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 1 erster Satz GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 105 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 104 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 99 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 100 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 Z 1 und 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 7 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, BGBl. III Nr. 182/2017
§ 2 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG, BGBl. II Nr. 120/2019
§ 12 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451