Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
1. Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 bis 6 GMSG)

1.3. Allgemeine Meldepflichten ( § 3 GMSG)

3Bramerdorfer/Stundner, BMF veröffentlicht Richtlinien zum GMSG, SWK 3/2017 S. 149Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GMSG hat jedes meldende Finanzinstitut dem zuständigen Finanzamt für jedes meldepflichtige Konto (vgl. Rz 7 zu § 7 GMSG) von jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber (vgl. Rz 81 zu § 96 GMSG) ist, folgende Informationen zu übermitteln:

  • Name,

  • Adresse,

  • Ansässigkeitsstaat(en),

  • ausländische Steueridentifikationsnummer(n),

  • sowie bei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort.

Wurde(n) von einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt (vgl. Rz 31 ff zu §§ 33 bis 53 GMSG), die meldepflichtige Personen sind, so sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GMSG folgende Informationen zu melden:

  • Name,

  • Adresse,

  • Ansässigkeitsstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten

  • und ausländische Steueridentifikationsnummer(n) dieses Rechtsträgers,

  • sowie von jeder ermittelten meldepflichtigen Person

    • Name,

    • Adresse,

    • Ansässigkeitsstaat(en),

    • ausländische Steueridentifikationsnummer(n),

    • sowie Geburtsdatum und Geburtsort.

Das Schema für den gemeinsamen Meldestandard verlangt für den Meldepunkt "Name" sowohl den Vor- als auch den Nachnamen. Hat jedoch eine meldepflichtige Person bloß einen einzelnen Namen (sog. Mononym), dann ist für Zwecke des Punkts "first Name" "NFN" (No First Name) zu melden und sodann im Feld für "last Name" der einzelne Name anzugeben (FAQ 3 vom Februar 2019 zu Sec. I, abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/common-reporting-standard/CRS-related-FAQs.pdf).

Als Adresse nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b oder Z 2 lit. e sublit. bb GMSG ist jene Adresse zu melden, die vom meldenden Finanzinstitut in Bezug auf den Kontoinhaber in den Unterlagen gemäß den Sorgfaltspflichten (Rz 7 ff) erfasst wurde. Im Falle eines Kontos einer natürlichen Person, welche eine meldepflichtige Person ist, ist daher die aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person zu erfassen. Im Falle eines Kontos eines Rechtsträgers, welcher eine meldepflichtige Person ist, ist daher die Adresse des Rechtsträgers zu erfassen. Im Falle eines Kontos eines passiven NFE ( § 94 GMSG) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, sind sowohl die Adresse des Rechtsträgers als auch die Adresse jeder beherrschenden Person des Rechtsträgers zu melden, die meldepflichtig ist (Sec. I Rz 5 CRS-Kommentar).

Der jeweilige Ansässigkeitsstaat ( § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c bzw. Z 2 lit. c oder Z 2 lit. e sublit. cc GMSG) ist nach Maßgabe der Sorgfaltspflichten (Rz 7 ff) zu bestimmen. Ist eine meldepflichtige Person in mehreren Staaten ansässig, sind alle diese Staaten als Ansässigkeitsstaaten zu melden. Die Feststellung des Ansässigkeitsstaats für Zwecke des gemeinsamen Meldestandards erfolgt ungeachtet einer aus anderen steuerlichen Gründen festgestellten Ansässigkeit (vgl. Sec. I Rz 6 CRS-Kommentar).

Die ausländische Steueridentifikationsnummer der meldepflichtigen Person ist gemäß § 100 GMSG die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder eine funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist. Damit ist jene Nummer gemeint, die dem Kontoinhaber durch seinen Ansässigkeitsstaat zugeteilt wird. Eine von der Finanzverwaltung eines teilnehmenden Staates ausgestellte Umsatzsteueridentifikationsnummer kommt nicht als Steueridentifikationsnummer in Betracht. Im Falle mehrerer Ansässigkeitsstaaten ist für jeden dieser Ansässigkeitsstaaten die entsprechende Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Über die in § 3 Abs. 1 GMSG genannten Informationen hinaus sind gemäß § 3 Abs. 2 GMSG folgende Informationen zu übermitteln:

  • die Kontonummer oder deren funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist (Z 1),

  • der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts und (Z 2)

  • der Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos (Z 3).

Die Kontonummer iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GMSG ist grundsätzlich jene Nummer, die das Finanzinstitut für Identifikationszwecke führt. Ist keine Kontonummer iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GMSG vorhanden, so ist eine funktionale Entsprechung zu melden. Dies kann zB die Kontrahenten- oder Polizzennummer sein, die das betreffende Konto von anderen Konten des meldenden Finanzinstituts unterscheidet (vgl. auch Sec. I Rz 8 CRS-Kommentar).

Die Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts iSd § 3 Abs. 2 Z 2 GMSG ist dessen österreichische Steueridentifikationsnummer (vgl. Sec. I Rz 9 CRS-Kommentar).

Der Kontosaldo oder -wert iSd § 3 Abs. 2 Z 3 GMSG entspricht grundsätzlich jenem Wert, den das meldende Finanzinstitut für Berichtszwecke gegenüber dem Kontoinhaber führt. Ist der Kontosaldo oder -wert negativ, ist der Kontowert mit null zu melden. Im Falle eines Rentenversicherungsvertrags (vgl. Rz 66 zu § 76 GMSG) oder eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags (vgl. Rz 67 zu § 77 GMSG) ist der Bar- bzw. der Rückkaufswert zu melden (vgl. Sec. I Rz 10 CRS-Kommentar).

Wenn im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung ein Kontosaldo oder -wert nicht anderweitig regelmäßig vom Finanzinstitut bestimmt wird, bezieht sich die Meldung auf den Wert, der vom Finanzinstitut für diejenigen Zwecke berechnet wird, die die häufigste Bestimmung des Werts erfordern. Welcher Wert das ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Werden die Werte nicht regelmäßig (neu) berechnet, so können als Kontosaldo oder -wert beispielsweise die Anschaffungskosten herangezogen werden (FAQ 1 vom Februar 2019 zu Sec. I). Der Kontosaldo oder -wert ist ferner durch keine den Kontoinhaber treffenden Verbindlichkeiten oder sonstigen Passivposten zu reduzieren, die im Zusammenhang mit dem Konto stehen (vgl. Sec. I Rz 12 CRS-Kommentar).

Gibt es hinsichtlich eines Kontos mehrere meldepflichtige Personen, die Kontoinhaber sind, dann ist jeweils der gesamte Saldo oder Betrag für jede meldepflichtige Person zu melden, der an diese gezahlt oder dieser gutgeschrieben wird. Vergleichbares gilt ebenso in folgenden Fällen (vgl. Sec. I Rz 13 CRS-Kommentar):

  • Wird ein Konto von einem passiven NFE gehalten und gibt es mehrere beherrschende meldepflichtige Personen, so sind jeder beherrschenden meldepflichtigen Person die jeweiligen Gesamtbeträge zuzurechnen.

  • Wird ein Konto von einer meldepflichtigen Person gehalten, die mehrere Ansässigkeitsstaaten hat, so sind für jeden Ansässigkeitsstaat die jeweiligen Gesamtbeträge zu melden.

  • Wird ein Konto von einem passiven NFE mit einer beherrschenden meldepflichtigen Person gehalten, für die unterschiedliche Ansässigkeitsstaaten bestehen, so sind für jeden Ansässigkeitsstaat die jeweiligen Gesamtbeträge zu melden.

  • Im Falle eines Kontos, das von einem meldepflichtigen passiven NFE mit einer beherrschenden meldepflichtigen Person gehalten wird, sind die jeweiligen Gesamtbeträge sowohl für den passiven NFE als auch für die beherrschende Person zu melden.

Handelt es sich um ein Verwahrkonto iSd § 73 GMSG, so sind zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 und 2 GMSG genannten Punkten gemäß § 3 Abs. 3 GMSG folgende Informationen zu melden:

  • der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden sowie anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden (Z 1) sowie

  • die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war (Z 2).

Die Gesamtbruttoerlöse iSd § 3 Abs. 3 Z 2 GMSG sind auch dann zu melden, wenn sich die Veräußerung oder der Rückkauf auf das Verwahrkonto an sich bezieht (FAQ 4 vom Februar 2019 zu Sec. I).

Bei der "Veräußerung oder dem Rückkauf" ist unerheblich, ob der Eigentümer des Finanzvermögens mit diesem Vorgang der Steuerpflicht unterliegt (vgl. Sec. I Rz 17 CRS-Kommentar).

Unter Gesamtbruttoerlöse ist der gesamte Betrag gemeint, der aus einer Veräußerung oder einem Rückkauf resultiert.

Werden im Falle einer Clearing oder Settlement Organisation die Gesamtbruttoerlöse nicht geführt, so sind die Gesamtbruttoerlöse mit dem Nettobetrag begrenzt, die im betreffenden Kalenderjahr in Verbindung mit dem Verkauf des Finanzvermögens oder anderen Dispositionen eingezahlt oder gutgeschrieben werden (vgl. Sec. I Rz 18 CRS-Kommentar).

Im Hinblick auf eine Veräußerung mittels Vertreter (Broker) gilt jener Tag als Zahlungszeitpunkt, an dem der Begünstigte darüber verfügen kann (vgl. Sec. I Rz 19 CRS-Kommentar).

Zusätzlich zu den in den § 3 Abs. 1 und 2 GMSG angeführten Informationen ist gemäß § 3 Abs. 4 GMSG bei Einlagenkonten iSd § 72 GMSG der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, zu melden.

Handelt es sich weder um ein Verwahrkonto iSd § 73 GMSG noch um ein Einlagenkonto iSd § 72 GMSG, so ist gemäß § 3 Abs. 5 GMSG zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 und 2 GMSG angeführten Informationen der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden. Der Begriff Verpflichteter wurde auf Empfehlung des Globalen Forums für Transparenz eingefügt, wobei davon auszugehen ist, dass die Begriffe Schuldner und Verpflichteter synonym zu sehen sind.

Der Gesamtbruttobetrag umfasst zB sämtliche Zahlungen an den Kontoinhaber aufgrund von rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen während des betreffenden Kalenderjahres, auch wenn die Zahlungen nicht als Barwert im Sinne des § 78 GMSG verstanden werden (vgl. Sec. I Rz 21 CRS-Kommentar).

In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf welche die Beträge lauten. Wird ein Konto in mehreren Währungen geführt, so kann das Finanzinstitut eine Währung wählen, welche entsprechend anzugeben ist (vgl. auch Sec. I Rz 23 f CRS-Kommentar).

Wurde das Konto aufgelöst, dann ist die Auflösung des Kontos zu melden. Im Fall der Auflösung muss kein Kontowert gemeldet werden (vgl. Sec. I Rz 14 CRS-Kommentar). Die Meldepflichten gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 GMSG bleiben von der Kontoauflösung unberührt.

Sowohl im Falle einer Kontoauflösung eines Trust, der ein Finanzinstitut ist, als auch im Falle einer Kontoauflösung eines Trust, der ein passiver NFE (vgl. Rz 79 zu § 94 GMSG) ist, sind bei einer Kontoschließung zum einen der Umstand der Kontoschließung und zum anderen der Gesamtbruttobetrag, der dem Kontoinhaber während des betreffenden Meldezeitraums gutgeschrieben wurde, zu melden (vgl. FAQ 8 vom Februar 2019 zu Sec. I).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§ 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 7 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 96 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 33 bis 53 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Z 2 lit. b GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Z 2 lit. e sublit. bb GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 94 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Z 2 lit. c GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Z 2 lit. e sublit. cc GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 100 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 2 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 2 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 2 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 76 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 77 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 73 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 und 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 3 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 4 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 72 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 5 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 78 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 3, 4 und 5 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451