5. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern ( §§ 33 bis 42 GMSG, § 83 GMSG)
5.1. Allgemeines
31Wenn von einem bestehenden Konto von Rechtsträgern gesprochen wird, ist ein Konto angesprochen, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.
5.2. Überprüfungspflichtige und meldepflichtige Konten ( §§ 34 bis 36 GMSG)
32Im Gegensatz zu bestehenden Konten natürlicher Personen wird für die Meldepflicht von bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Wertgrenze vorgesehen. Wenn ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers zum Stichtag einen Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von weniger oder gleich 250.000 US-Dollar aufweist, kann das betreffende meldende Finanzinstitut nach dessen Ermessen von einer Überprüfung, Identifizierung und Meldung nach den Vorschriften dieses Gesetzes absehen ( § 34 GMSG). Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung liegt ausschließlich im Ermessen des Finanzinstituts und kann für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern erfolgen. Diese Ausnahme gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtkontosaldo oder -wert des betreffenden Kontos diese Wertgrenze von 250.000 US-Dollar zum letzten Tag eines darauf folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum , übersteigt.
Beispiel:
Ein bestehendes Konto weist zum einen Gesamtkontosaldo von 245.000 US-Dollar auf. Das meldende Finanzinstitut kann von einer Überprüfung, Identifizierung und Meldung Abstand nehmen.
Beispiel:
Ein bestehendes Konto, welches bisher nicht überprüft, identifiziert und gemeldet wurde, weist zum einen Gesamtkontosaldo von 280.000 US-Dollar auf. Das meldende Finanzinstitut hat nun eine Überprüfung und Identifizierung bis zum und allenfalls eine Meldung bis zum vorzunehmen.
Bestehende Konten von Rechtsträgern sind daher überprüfungspflichtig, wenn diese zum einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250.000 US-Dollar aufweisen. Sollten diese zum einen Gesamtkontosaldo- oder -wert von weniger oder gleich 250.000 US-Dollar haben, diesen jedoch zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahres übersteigen, liegen ebenfalls überprüfungspflichtige Konten vor ( § 35 GMSG).
Damit überprüfungspflichtige Konten auch meldepflichtige Konten werden, müssen diese von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind ( § 36 GMSG).
Um einer Meldepflicht zu unterliegen, müssen daher verschiedene Voraussetzungen gegeben sein:
Grundsätzlich müssen nur jene bestehenden Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250.000 US-Dollar überprüft werden. Hierbei wird auch der Begriff überprüfungspflichtige Konten verwendet.
Aus diesem Pool bestehender Konten sind jedoch nur jene Konten auch meldepflichtig, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs (Non-Financial Entity gemäß § 93 GMSG) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. Wenn mehrere Kontoinhaber bestehen, ist ein Konto meldepflichtig, falls auch nur einer der Inhaber der Meldepflicht unterliegt.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 §§ 33 bis 42 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 83 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 §§ 34 bis 36 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 34 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 35 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 36 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 93 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Finanzinstitut - Meldepflicht - Konto - Finanzkonto |
Stammfassung: | BMF-010221/0820-VI/8/2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAA-76451