Richtlinie des BMF vom 12.12.2016, BMF-010221/0820-VI/8/2016
12. Sonstige Begriffsbestimmungen ( §§ 96 bis 106 GMSG)

12.3. Rechtsträger ( § 98 GMSG)

83Der Ausdruck "Rechtsträger" im Sinne des gemeinsamen Meldestandards umfasst juristische Personen und alle sonstigen Rechtsgebilde wie beispielsweise Personengesellschaften, Trusts oder Stiftungen mit Ausnahme von natürlichen Personen.

Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet ( § 90 GMSG; Rz 75). Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership "ähnlich", wenn sie in einem teilnehmenden Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des breiten Geltungsbereichs des Begriffs "beherrschende Personen" bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

12.4. Verbundener Rechtsträger ( § 99 GMSG)

84Bei einem mittelbaren Eigentumsverhältnis gelten Rechtsträger auch dann als verbunden, wenn beispielsweise die Rechtsträger über eine oder mehrere Eigentümerketten durch eine gemeinsame Muttergesellschaft verbunden sind und die gemeinsame Muttergesellschaft an mindestens einer der anderen Gesellschaften unmittelbar mehr als 50% beteiligt ist. Eine Eigentümerkette liegt dann vor, wenn ein oder mehrere Rechtsträger das Eigentum an mehr als 50% der Stimmrechte und mehr als 50% des Wertes des Rechtsträgers halten.

Beispiel:

Die Gesellschaft A besitzt 51% der Stimmrechte und 51% des Gesamtwertes des Rechtsträgers B, während Rechtsträger B wiederum 51% der Stimmrechte und 51% des Gesamtwertes des Rechtsträgers C besitzt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gesellschaft A anteilsmäßig nur 26% der Stimmrechte und des Wertes der Gesellschaft C besitzt, gelten die Gesellschaften A und C aufgrund der Eigentümerketten als verbundene Rechtsträger, da die Gesellschaft A die Gesellschaft C beherrscht.

12.5. Steueridentifikationsnummer ( § 100 GMSG)

85Die allgemeinen Meldepflichten eines meldenden Finanzinstituts umfassen auch die Mitteilung der Steueridentifikationsnummer für jedes meldepflichtige Konto, das dieses Finanzinstitut für einen Kontoinhaber unterhält. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Steueridentifikationsnummer besteht unabhängig davon, ob der Kontoinhaber eine natürliche Person oder ein Rechtsträger ist ( § 3 Abs. 1 Z 1 GMSG). Darüber hinaus ist ein meldendes Finanzinstitut auch in Fällen, in denen der Kontoinhaber ein passiver Rechtsträger (NFE) ist, der von einem oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, verpflichtet, dem Finanzamt die Steueridentifikationsnummern aller beherrschenden meldepflichtigen Personen mitzuteilen ( § 3 Abs. 1 Z 2 GMSG). Ebenso ist das meldende Finanzinstitut verpflichtet, seine eigene Steueridentifikationsnummer dem Finanzamt mitzuteilen ( § 3 Abs. 2 Z 2 GMSG).

Bei der von einem Finanzinstitut zu meldenden Steueridentifikationsnummer handelt es sich um die Steueridentifikationsnummer, die dem Kontoinhaber in seinem Ansässigkeitsstaat (nicht im Quellenstaat) zugeteilt worden ist. Wird in Bezug auf eine meldepflichtige Person festgestellt, dass diese in mehreren Staaten ansässig ist und deshalb mehrere Steueridentifikationsnummern hat, besteht für das Finanzinstitut die Verpflichtung zur Meldung sämtlicher Steueridentifikationsnummern.

Ist eine Steueridentifikationsnummer nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten und auch nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union vom meldenden Finanzinstitut zu erfassen, besteht für das meldende Finanzinstitut keine Verpflichtung zur Mitteilung der Steueridentifikationsnummer an das Finanzamt. Das meldende Finanzinstitut ist in solchen Fällen jedoch verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer innerhalb der in § 6 Abs. 1 GMSG angeführten Frist durch entsprechende Anstrengungen auszuforschen.

Keine Verpflichtung zur Mitteilung der Steueridentifikationsnummer besteht, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Rz 6).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.12.2016
Betroffene Normen:
§ 98 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 90 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 99 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 100 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 2 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451