Stereoanlage
1645Siehe Rz 4747, Stichwort "Stereoanlage".
Steuerberatungskosten
1646Sind Betriebsausgaben, so weit betrieblich veranlasst, andernfalls Sonderausgaben (LStR 2002 Rz 561 bis 564). Bei freiberuflich Tätigen sind die Kosten der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich Betriebsausgaben.
Steuern
Betriebssteuern (zB Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.
Personensteuern (zB Einkommensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) sind nicht abzugsfähig (siehe auch Rz 4847 ff).
Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind jedoch Abgabenerhöhungen nach dem FinStrG nicht abzugsfähig; siehe dazu auch Rz 4846d.
Bezüglich Nachforderungen (zB von Lohnsteuer) siehe unter "Nachforderungen" (Rz 1600).
Stille Beteiligung
1648Der Gewinnanteil des echten stillen Gesellschafters stellt für den Inhaber des Unternehmens eine Betriebsausgabe dar. Siehe dazu auch Rz 6127 ff.
Strafen
1649Rechtslage ab (Inkrafttreten des AbgÄG 2011):
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 ist mit dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag, das war der , in Kraft getreten. Dementsprechend sind Strafen und Geldbußen, die nach dem gezahlt werden oder aufwandswirksam sind, generell nicht abzugsfähig (siehe Rz 4846a).
Vertragsstrafen sind pauschalierter Schadenersatz und damit abzugsfähig. Strafen, die über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer liegen Lohnzahlungen vor (vgl. , ).
Rechtslage bis (vor Inkrafttreten des AbgÄG 2011):
Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmsweise sind Geldstrafen abzugsfähig, wenn
das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und
die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt.
Nach der Rechtsprechung sind zB nicht abzugsfähig:
Strafen betr. das vom Betriebsinhaber angeordnete Überladen eines Lastkraftwagens ().
Strafen für die Verletzung von Außenhandelsvorschriften, Verkehrs- und Zollvorschriften (Verstoß gegen das Außenhandelsverkehrsgesetz; vgl. ).
Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit, die über den Unternehmer verhängt werden ().
Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung der Beantwortung einer Lenkeranfrage ().
Wertersatzstrafen eines Schmugglers ().
Sonstige Verwaltungsstrafen wie zB Fahrunterrichtserteilung ohne behördliche Genehmigung (), Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz durch vorsätzliches Verbreiten schädlicher Lebensmittel ().
Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz (: fahrlässige Nichtentrichtung der Umsatzsteuer) und Wertersatzstrafen ( und ), Strafen auf Grund der Durchführung von Scheinbuchungen durch einen befugten Steuerberater ().
Disziplinarstrafen, sofern ihre Ursache im nicht bloß geringfügigen Verschulden des Steuerpflichtigen liegt und kein enger Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht (Disziplinarstrafen von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, vgl. und 2009/15/0034).
Abzugsfähig sind zB:
Verstoß gegen die Importpreisverordnung ().
Bauführung vor der Bewilligung durch den Baumeister auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung, den Bau ungesäumt zu beginnen ().
Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren (), analog auch irrtümliches Falschparken auf vermeintlichem Kundenparkplatz, Parken in zweiter Spur.
Vertragsstrafen sind pauschalierter Schadenersatz und damit abzugsfähig. Strafen, die über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer liegen Lohnzahlungen vor (vgl. , ).
Strafverteidigung und Strafprozess
1650Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4747 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 561 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 562 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 563 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 564 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4847 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1600 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1621 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4846a § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6127 ff § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4846d |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448