Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten
8055Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).
Progression
8056Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988.
Nach § 98 EStG 1988 nicht steuerpflichtige Einkünfte (insbesondere im Ausland erzielte Einkünfte) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt ().
Sonderausgaben
8057Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind bei der Veranlagung abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Der Inlandsbezug ist zum Teil bereits in den Tatbeständen des § 18 Abs. 1 EStG 1988 enthalten, der idR auch den Anforderungen des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gerecht wird (vgl. LStR 2002, Rz 578 und 1241j).
Ein Pauschbetrag für Sonderausgaben ( § 18 Abs. 2 EStG 1988) wird - unabhängig vom Vorliegen inländischer Sonderausgaben - auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt.
Eine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Wege eines Freibetragsbescheides ist nicht mehr möglich ( § 63 Abs. 7 EStG 1988).
Bei einem Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht bleibt die Sonderausgabenbegünstigung für begünstigt angeschaffte Genussscheine und junge Aktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) erhalten, wenn die seinerzeit eingegangene Verpflichtung (Depothinterlegung für zehn Jahre) weiterhin eingehalten wird.
Veranlagungsfreibetrag
8058Bis zur Veranlagung 2019 ist bei beschränkter Steuerpflicht ein Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG 1988 nicht vorgesehen. Ab der Veranlagung 2020 ist der Veranlagungsfreibetrag in Fällen der Pflichtveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 anzuwenden.
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448