Patentverletzungen
6860Zahlungen für diese können unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 subsumiert werden, sofern sie als Ersatz für entgangene Lizenzgebühren geleistet werden.
Hingegen fallen "Lizenzgebühren", die ein Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass er dem Dienstgeber die Idee für ein neuartiges Verkaufsverfahren überlässt, die er selbst noch nicht verwertet hat, weder unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a noch unter lit. b EStG 1988 ().
Pensionsansprüche
6861Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).
Pensionszahlungen
6862Pensionszahlungen stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dar ().
Pflichtteilsberechtigte
6863Pflichtteilsberechtigten steht, sofern sie nicht den Betrieb (Anteil am Betrieb) übernehmen, kein unmittelbarer Anteil am steuerlichen Gewinn eines zur Verlassenschaft gehörenden Betriebes zu, sodass ihnen Einkünfte aus diesem Betrieb nicht zugerechnet werden können. Dass bei der Berechnung des Anspruches des Pflichtteilsberechtigten die bis zur Einantwortung erzielten Einkünfte aus einem zur Verlassenschaft gehörenden Betrieb miteinbezogen werden, führt nicht dazu, dass der darauf entfallende Teil des Pflichtteilsanspruches als Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 betrachtet werden kann ().
Rente
6864Eine so genannte abstrakte Rente ( § 1325 ABGB), bei der auf einen abstrakten, in der festgestellten Erwerbsminderung liegenden künftigen Verdienstentgang abgestellt wird, ist unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren; das Abstellen auf einen konkreten Verdienstentgang ist nicht erforderlich ().
Zur Rente siehe auch unter "Rentenabfindung" Rz 6865, "Schmerzengeld" Rz 6867 und "Unterhalt" Rz 6875.
Rentenabfindung
6865Sofern Rentenabfindungen nicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig sind, sind sie unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren (zB Verdienstentgangsrenten eines (nicht)selbständigen Steuerpflichtigen).
Rodungsprämien
6866Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 1325 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6822 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6865 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6867 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6875 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4140 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5001 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448