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Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.4a Abzugsfähige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spenden) an begünstigte Spendenempfänger (§ 4a EStG 1988)

5.5.4a.7 Weitere Regelungen

5.5.4a.7.1 Nicht abzugsfähige Zahlungen ( § 4a Abs. 7 Z 2 bis 4 EStG 1988)

1345Siehe oben Abschnitt 5.5.4a.1.2.2, Rz 1308 ff.

5.5.4a.7.2 Bewertung von Sachzuwendungen ( § 4a Abs. 7 Z 5 und 5a EStG 1988)

1346Sachzuwendungen sind für Zwecke des Spendenabzugs mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes zu bewerten. Daneben ist der Restbuchwert nicht zusätzlich als Betriebsausgabe abzusetzen. Andererseits ist der Teilwert des Wirtschaftsgutes nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Zur Vermeidung einer Besteuerungslücke ist insoweit eine Nachversteuerung vorgesehen, als auf das zugewendete Wirtschaftsgut stille Reserven iSd § 12 EStG 1988 übertragen worden sind.

Durch diese Bestimmung kommt es zu keiner Mehrfachberücksichtigung von Zuwendungen. Die einmalige Erfassung der Kosten für die zugewendeten Wirtschaftsgüter ist dadurch sichergestellt (als laufende Ausgabe, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr werthaltig ist, sonst Abzug des gemeinen Werts).

1346aFür die Bestimmung des gemeinen Wertes einer Sachspende (zB eines Kunstwerks) kommen verschiedene Anhaltspunkte in Betracht. Wurde das gespendete Kunstwerk käuflich erworben, ist der Kaufpreis für die Festsetzung des gemeinen Wertes der Sachspende heranzuziehen, sofern der Kauf nicht allzu weit zurückliegt. Als Anhaltspunkte kommen auch der Versicherungswert des gespendeten Kunstwerkes oder ein Schätzgutachten in Frage.

1346bEine abweichende Regelung gilt nach § 4a Abs. 7 Z 5a EStG 1988 ab August 2024 für die Zuwendung von Lebensmitteln und antialkoholischen Getränken, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5a des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit sind. Die Befreiung knüpft an durch Bescheid begünstigte mildtätige Einrichtungen an. Hier ist an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen. Durch die einmalige Abzugsfähigkeit des Buchwerts im Zeitpunkt der Zuwendung (und somit der gesamten Einstandskosten, die der Steuerpflichtige trägt) sind Lebensmittelspenden für den zuwendenden Steuerpflichtigen ertragsteuerlich neutral. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wird durch den Ansatz des Buchwerts vermieden, dass der gemeine Wert der zugewendeten Lebensmittel ermittelt werden muss.

Die sonstigen Regelungen des § 4a Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (insbesondere kein Ansatz des Teilwerts als Betriebseinnahme) gelten auch für solche Lebensmittel- und Getränkespenden.

5.5.4a.7.3 Bestätigung des Spendenempfängers (§ 4a Abs. 7 Z 7 EStG 1988)

1347Die begünstigten Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen ( § 126 Abs. 4 BAO) und auf Verlangen Spendenbestätigungen iSd § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auszustellen ( § 4a Abs. 7 Z 7 EStG 1988); Kopien/Durchschriften von ausgestellten Spendenbestätigungen sind aufzubewahren. In Bezug auf Banküberweisungen sind die den Zahlungseingang nachweisenden Kontoauszüge aufzubewahren; bei Aufforderung durch die Finanzverwaltung sind detailliertere Nachweise der Zahlungseingänge beizubringen.

1347aFür Spenden, die vom automatischen Datenaustausch gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 betroffen sind, besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Spendenbestätigung. Dies betrifft Spenden, für die der Spender der empfangenden Organisation seine Identifikationsdaten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) bekannt gegeben hat. Der Spender gibt damit zu erkennen, dass die Spende steuerlich als Sonderausgabe zu qualifizieren ist (siehe Rz 1319 ff).

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spendenbestätigung besteht nur mehr in folgenden Fällen ( § 4a Abs. 7 Z 7 iVm § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988):

1.

Die Spende wird nicht auf Grundlage einer Datenbekanntgabe gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 geleistet bzw. die Datenbekanntgabe wird widerrufen (Untersagung der Datenübermittlung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988). Dies betrifft Spenden, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

2.

Die empfangende Organisation verfügt über keine feste örtliche Einrichtung im Inland und ist daher nicht zum Datenaustausch gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 verpflichtet. Dies betrifft Spenden, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind und solche, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Für Spenden, die für die keine Datenübermittlung erfolgt, gilt:

Für die begünstigte Absetzung ist die Zuwendung durch einen Beleg (zB Quittung, Erlagschein, Kontoauszug) nachzuweisen. Auf Verlangen des Spenders hat der Spendenempfänger dem Spender zusätzlich eine Spendenbestätigung auszustellen, die jedenfalls folgende Informationen zu enthalten hat:

  • Name und die Anschrift des Spenders,

  • Name des Spendenempfängers,

  • Registrierungsnummer, unter der der Spendenempfänger in der Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist,

  • Höhe der Geldzuwendung bzw. genaue Bezeichnung der Sachzuwendung,

  • Datum der Zuwendung

In Analogie zu elektronisch ausgestellten Rechnungen gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 muss eine elektronisch ausgestellte Spendenbestätigung die oben angeführten Daten ausweisen und in einem unveränderbaren Dateiformat (vorzugsweise pdf-Format) übermittelt werden. Dabei ist auch auf eine ordnungsgemäße Unterfertigung zu achten. Dies kann durch eine elektronische Signatur, aber auch durch eine gescannte Unterschrift im übermittelten Dokument erfolgen.

Erfolgt die Spende durch Überweisung von einem Konto mit mehr als einem Inhaber, ist die Person als Spender anzuführen, in deren Namen die Überweisung erfolgt. Bei Vorliegen einer Treuhandschaft sind auch der Name und die Anschrift des Treuhänders anzugeben. Bei unmittelbaren Geldzuwendungen ist ein entsprechender Zahlungsbeleg ausreichend. Sachzuwendungen sind im Rahmen der Spendenbestätigung durch den Spendenempfänger nicht zu bewerten; die Bewertung hat durch den Spender zu erfolgen. Die Beschreibung der Sachzuwendung muss gewährleisten, dass der gespendete Gegenstand eindeutig identifizierbar ist. Es sind daher die Kriterien der Beschreibung der Art und des Umfanges der Leistung in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu beachten. Bloße Sammelbezeichnungen (zB Speisen, Getränke, Lebensmittel) sind nicht ausreichend.

1347bFür die Zuordnung der Spende gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Bei Abbuchungsaufträgen (Daueraufträgen) oder Einziehungsaufträgen kommt es zum Abfluss mit der Abbuchung. Es bestehen keine Bedenken, auf den Valutatag abzustellen (siehe Rz 4625).

Für die empfangene Spendenorganisation ist jedoch nur der Zeitpunkt des Zuflusses auf dem Spendenkonto ersichtlich. Zur Vermeidung von Unsicherheiten im Zuge des Jahreswechsels kann nach § 6 der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung - Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016, die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum ( § 78 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 in der jeweils geltenden Fassung) der 3. Jänner eines Kalenderjahres oder der an seine Stelle tretende nächstfolgende Bankarbeitstag ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Nur wenn der Spender der Spendenorganisation gegenüber darlegt, dass er den Geldbetrag tatsächlich nach dem 31.12. des Vorjahres gespendet hat, ist die Spende diesem Jahr zuzuordnen.

1347cBestehen Zweifel an den vom Spender vorgelegten Belegen, bedarf es für den Nachweis der Zuwendung jedenfalls einer Spendenbestätigung. Solange eine Empfangsbestätigung des Spendenempfängers nicht vorliegt, kann in derartigen Fällen die Zuwendung vom Spender nicht abgesetzt werden. Ohne Vorlage der Empfangsbestätigung des Spendenempfängers kommt dann nur eine vorläufige Veranlagung ( § 200 Abs. 1 BAO) in Betracht, wobei die Zuwendung unberücksichtigt zu bleiben hat.

5.5.4a.8 Inkrafttreten

1348 § 4a EStG 1988 idF GemRefG 2023 ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten und auf nach dem 31. Dezember 2023 getätigte freigebige Zuwendungen anzuwenden.

Für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung galt im Jahr 2024 nach § 124b Z 441 EStG 1988 ein Sonderregime. Wurde der Antrag bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltete diese Eintragung bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung war vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 in der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 zu veröffentlichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller zur Behebung von Mängeln aufgefordert wurde oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt wurden. Dies impliziert somit auch eine Rückwirkung einer stattgebenden Rechtsmittelentscheidung mittels Beschwerdevorentscheidung oder durch das Bundesfinanzgericht, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 2024 gestellt wurde.

Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.

Zum Inkrafttreten hinsichtlich Spendensammeleinrichtungen siehe Rz 1314a .

Randzahl 1349: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.01.2025
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Abs. 7 Z 2 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Abs. 7 Z 5 und 5a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Abs. 7 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 441 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 126 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 78 Abs. 1 ZaDiG 2018, Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 5.5.4a.1.2.2
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1308 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1319 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4625
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1314a
Schlagworte:
Einkommensteuer - Betriebsausgaben - Sonderausgaben - Bestätigung - Geldzuwendung - Sachzuwendung - Treuhandschaft - Empfangsbestätigung - vorläufige Veranlagung - Sachzuwendungen - Spendenbegünstigung - begünstigter Verwendungszweck - gemeiner Wert - Restbuchwert - Teilwert - Betriebseinnahme - Nachversteuerung - stille Reserven - Sachspende - Versicherungswert - Schätzgutachten
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448