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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
3 Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988)

3.4 Einkommensteuerbefreiungen außerhalb des EStG 1988

3.4.1 Diverse Staatsverträge (Abkommen, Übereinkommen), Bundesgesetze und Verordnungen

Siehe Anhang (Rz 335).

3.4.2 Einkommensteuerbefreiung der Angehörigen der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Österreich

3.4.2.1 Wiener Übereinkommen

314Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom , BGBl. Nr. 66/1966, gilt für die Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen in Österreich sowie für die Familienangehörigen und privaten Hausangestellten von Mitgliedern solcher Missionen auf dem Gebiet der Einkommensteuer Folgendes:

3.4.2.1.1 Diplomaten, Familienangehörige

315Diplomaten einer ausländischen Mission (ausgewiesen durch einen roten Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - "rote Legitimationskarte") sind von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind. Die Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die privaten Einkünfte aus Quellen in Österreich (steuerpflichtig sind demnach die inländischen Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 mit Ausnahme der Dienstbezüge vom Entsendestaat). Das Gleiche gilt für die Familienangehörigen eines Diplomaten, wenn sie zu seinem Haushalt gehören und nicht österreichische Staatsbürger sind.

3.4.2.1.2 Verwaltungs- und technisches Personal

316Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer ausländischen Mission (ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - "blaue Legitimationskarte") und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von der Einkommensteuer in gleichem Umfang wie Diplomaten.

3.4.2.1.3 Dienstliches Hauspersonal

317Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen Mission genießen, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat empfangenen Dienstbezüge.

3.4.2.1.4 Private Hausangestellte

318Private Hausangestellte von Mitgliedern einer ausländischen Mission genießen, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich der auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses empfangenen Dienstbezüge.

3.4.2.2 Nicht-Vertragsstaaten

319Abschn. 3.4.2.1 findet im Hinblick darauf, dass das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom als Kodifikation des Völkergewohnheitsrechts auf dem Gebiet der diplomatischen Beziehungen anzusehen ist, auch im Verhältnis zu Staaten Anwendung, die nicht Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind (Art. 9 B-VG).

3.4.2.3 Konsularische Vertretung

320Bestimmungen über die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Mitglieder der von Berufskonsuln (ausgewiesen durch einen gelben Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - "gelbe Legitimationskarte") geleiteten ausländischen konsularischen Vertretungen in Österreich und der Honorarkonsuln sind im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie in bilateralen Konsularverträgen und in Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen enthalten (vgl. zB die in Rz 335 angeführten Konsularverträge). Demnach ergibt sich für die Besteuerung Folgendes:

3.4.2.3.1 Berufskonsuln, Verwaltungs- oder technisches Personal, Familienangehörige

321Berufskonsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals einer ausländischen, von einem Berufskonsul geleiteten konsularischen Vertretung sowie die mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind. Die Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die privaten Einkünfte aus Quellen in Österreich; steuerpflichtig sind demnach die inländischen Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 mit Ausnahme der Dienstbezüge vom Entsendestaat.

3.4.2.3.2 Dienstliches Hauspersonal

322Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen, von einem Berufskonsul geleiteten konsularischen Vertretung sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat empfangenen Dienstbezüge befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind.

3.4.2.3.3 Honorarkonsul

323Ein Honorarkonsul ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer hinsichtlich der Bezüge, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält, befreit, wenn er weder österreichischer Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig ist.

3.4.2.4 Ständig ansässig

324Für die Beurteilung der Frage, ob eine der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Personen in Österreich "ständig ansässig" ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Dienstantrittes bzw. der Funktionsübernahme maßgebend ().

3.4.2.5 Doppelbesteuerungsabkommen

325Ergibt sich unter Bedachtnahme auf die Rz 314 ff, dass für bestimmte Einkünfte oder für das Gesamteinkommen in Österreich Einkommensteuerpflicht gegeben ist, so ist in jedem Fall die weitere Prüfung erforderlich, ob nicht eine abweichende Regelung in einem anzuwendenden DBA getroffen wurde.

3.4.2.6 Beschränkte Steuerpflicht

326Die in Rz 315 f und Rz 321 genannten Personen sind wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln (). Bei diesen Personen ist daher § 102 EStG 1988 zu beachten.

3.4.2.7 Ortskräfte

Zur einkommensteuerlichen Behandlung völkerrechtlich nicht privilegierter Arbeitnehmer, wie zB der so genannten Ortskräfte ("sur-place-Personal"), siehe LStR 2002 Rz 124 bis 126.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 335
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 3.4.2.1

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 314
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 315
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 316
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 321
Schlagworte:
Einkommensteuer - Staatsvertrag - Staatsverträge - Abkommen - Übereinkommen - diplomatische und berufskonsularische Vertretungen - Wiener Übereinkommen - Diplomaten - Familienangehörige - rote Legitimationskarte - Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 - blaue Legitimationskarte - dienstliches Hauspersonal - Völkergewohnheitsrecht - diplomatische Beziehungen - konsularische Vertretung - Berufskonsuln - gelbe Legitimationskarte - Honorarkonsuln - Konsularvertrag - Konsularverträge - Schifffahrtsvertrag - Schifffahrtsverträge - Dienstbezug - Dienstbezüge - Honorarkonsul - Entsendestaat - Dienstantritt - Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - beschränkte Steuerpflicht - Progressionsvorbehalt - Wiener Diplomatenkonvention - Wiener Konsularkonvention - Amtssitzabkommen - Ortskräfte - sur-place-Personal.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448