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BFG zu Sur-Place Personal der brasilianischen Botschaft in Wien
In Österreich ansässige Verwaltungsangestellte von in Österreich bestehenden ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden sind mit ihren Bezügen von der inländischen Besteuerung freizustellen, wenn das anwendbare DBA keinen Ortskräftevorbehalt enthält. Ob die Tätigkeit „in Ausübung öffentlicher Funktionen“ erbracht wird, bleibt unbeachtet.
Sachverhalt: Eine brasilianische Staatsbürgerin verlegte ihre Ansässigkeit im Jahr 2000 nach Österreich. Im Jahr 2005 begann sie als Verwaltungsangestellte in der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien zu arbeiten. Laut Arbeitsvertrag beschränkte sich ihr Aufgabenbereich auf den Empfang und Telefondienst sowie allgemeine Unterstützungsarbeiten in der Kanzlei der Botschaft (wie Verteilen der internen Korrespondenz, Post und das Servieren von Kaffee). Das Finanzamt unterzog die Einkünfte der inländischen Einkommensbesteuerung. Dagegen erhob die Verwaltungsangestellte Beschwerde, mit dem Einwand, sie sei Angestellte der brasilianischen Botschaft und nach dem DBA Brasilien als „Sur-Place“-Personal von der Einkommensteuer befreit. Strittig war im vorliegenden Fall, ob die Vergütungen unter Art 19 DBA Brasilien subsumiert werden können, ob in der Folge alleine Brasili...