Richtlinie des BMF vom 11.12.2009, BMF-010203/0704-VI/6/2009
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988)

28.2 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40 EStG 1988)

7512Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 40Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 40Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 40Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 40Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 40Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 40Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer (siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt im Wege der Veranlagung. Wurde im Antragsjahr kein Einkommen bezogen, kann gemäß § 40 EStG 1988 zwecks Erstattung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages eine Einkommensteuerveranlagung nach § 39 EStG 1988 erfolgen. Die Erstattung erfolgt bis zum vollen Ausmaß des jeweils zustehenden Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages (inkl. des Kinderzuschlages).

Beispiel:

Eine alleinerziehende Mutter eines Kindes bezieht kein Einkommen. Der Alleinerzieherin wird, auch wenn die Veranlagungsgrenze unterschritten wird, auf Grund ihres Antrages im Wege der Veranlagung gemäß § 39 EStG 1988 eine Negativsteuer von 494 € gutgeschrieben.

7513Die Erstattung im Wege der Veranlagung gemäß § 40 EStG 1988 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Erstattung beantragt wird, zu stellen.

Randzahlen 7514 und 7515: entfallen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
11.12.2009
Betroffene Normen:
§ 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Alleinverdienerabsetzbetrag
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448