Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 40 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung
EStR: Rz 7512 und Rz 7513
Literatur 2009: Atzmüller/Herzog, EStl Neuerungen durch das BudgBG 2009 (AbgÄG 2009), RdW 09/319, 362.
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1. Kontext. § 40 ist iZm § 33 Abs 8 zu sehen, wonach der AVAB (bei mind einem Kind iSd § 106 Abs 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben sind, wenn die nach § 33 Abs 1 und 2 errechnete ESt negativ ist (Negativsteuer). Unterblieb eine VA (und wurden auch keine ausl Einkünfte bezogen), erlaubte § 40 bis einschl der VA 2008 (s 2. Aufl) eine Erstattung des AVAB oder Alleinerzieherabsetzbetrags in einem vereinfachten Verfahren (damit konnte eine Erstattung der Absetzbeträge ohne Vergabe einer StNr erreicht werden). Ab der VA 2009 soll die Erstattung auch bei einkommenslosen Personen (aus verwaltungsökonomischen Gründen) nur mehr iRe VA erfolgen (Atzmüller/Herzog RdW 09/319, 362).
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2. Verfahren. a) Anwendungsbereich. Die Erstattung erfolgt (ab der VA 2009) im Wege der VA gem § 39 oder § 41. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der Absetzbeträge s § 33.
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b) Höhe des Erstattungsbetrags. Die Erstattung erfolgt bis zum vollen Ausmaß des Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrags (EStR 7512 mit Beispiel), je einschließl des Kinderzuschlags (der Kinderabsetzbetrag bleibt außer Ansatz; LStR 811). Der Erstattungsbetrag beläuft sich somit bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 €. Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 220 € jährl. Der Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 ist nicht im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben (; LStR 812).
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c) Frist. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen VAZ gestellt werden (EStR 7513). Hierfür stehen – auch im Internet (www.bmf.gv.at) – die Formulare E1 bzw L1 zur Verfügung.
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d) Erstattung weiterer Negativsteuer. § 33 Abs 8 sieht bei StPfl, die Anspruch auf den ArbN-Absetzbetrag oder den Grenzgängerabsetzbetrag haben, die Gutschrift von bestimmten WK im Betrag von max 110 € jährl vor (s § 33 Rz 71 ff). Dieser Betrag erhöht sich bei den VA 2008 bis 2010 auf max 240 € jährl, wenn ein Pendlerpauschale für zumindest einen Lohnzahlungszeitraum zusteht (§ 33 Abs 9 iVm § 124b Z 139 idF AbgÄG 2009, BGBl I 151; s § 33 Rz 76). Die Gutschrift erfolgt im Weg der VA (§ 39 oder § 41).