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Richtlinie des BMF vom 25.08.2015, BMF-010203/0233-VI/6/2015
17 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)
17.1 Begriffsbestimmung

17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten

  • Abschlussagent, Gewerbebetrieb, sofern Selbständigkeit gegeben ist, aber auch Geschäftsvermittler (Provisionsvertreter) ohne Abschlussvollmacht (; ).

  • AKM-Untervertreter, Gewerbebetrieb ().

  • Altenheime, privater Unternehmer, Gewerbebetrieb.

  • Anlageberater, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.

  • Amateursportler, allenfalls Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 EStG 1988, siehe auch LStR 2002 Rz 1005.

  • Archivar, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.

  • Astrologe, Gewerbebetrieb (), sofern Selbständigkeit gegeben ist.

  • Aufräumepersonal, siehe LStR 2002 Rz 972.

  • Bakterienkulturen, Handel damit, Gewerbebetrieb.

  • Bedienungspersonal, siehe Aufräumepersonal.

  • Beherbergungsbetrieb, Gewerbebetrieb (), siehe Rz 5073 f und 5433 ff.

  • Berufssportler, Gewerbebetrieb (), sofern Selbständigkeit gegeben ist, siehe auch LStR 2002 Rz 1005.

  • Bordelle, Gewerbebetrieb ().

  • Börsensensale, gewerblich ().

  • Buchhalter, siehe Rz 5211.

  • Buchmacher, Gewerbebetrieb, siehe auch Wettvermittler.

  • Buffetbetrieb, idR Gewerbebetrieb (), zu Land- und Fortstwirtschaft siehe dort.

  • Büroaushilfskräfte, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist ().

  • Buschenschankbetrieb, siehe Rz 4231 ff.

  • Callboy, Callgirl, siehe Prostitution.

  • Campingplatz, idR Gewerbebetrieb, außer Vermögensverwaltung, siehe Rz 5433 ff.

  • Computerprogramme, Herstellung und Entwicklung, gewerblich (; ); siehe auch Rz 5255.

  • Datenerfasser, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.

  • Detektivbüro, Gewerbebetrieb.

  • Devisenhandel, Devisenvermittlung, Gewerbebetrieb ().

  • Diebstahl, kein Gewerbebetrieb, da dieser für sich alleine, ohne dass die betreffende Beute weiterverkauft wird, keine Teilnahme am Güter- und Leistungsaustausch begründet.

  • Dorotheumssensale, Gewerbebetrieb ().

  • Druckberater und Vermittler von Druckaufträgen, Gewerbebetrieb (), sofern nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

  • EDV-Berater, gewerblich (), sofern nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Ehevermittlungsbüro, Gewerbebetrieb.

  • Eigenheime, Handel damit: siehe Grundstückshandel.

  • Eigentumswohnungen, Handel damit: siehe Grundstückshandel.

  • Familienberater, gewerblich.

  • Filmproduzent, gewerblich.

  • Fleischbeschauer, seit 1994 Funktionseinkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988.

  • Flohmarkt, wenn nachhaltig Gewerbebetrieb (siehe oben Veräußerung von Privatvermögen).

  • Fotograf, idR Gewerbebetrieb, in Ausnahmefällen künstlerische Tätigkeit.

  • Fotomodell, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis ().

  • Friedhofsgärtner, siehe Rz 5115.

  • Funktionäre, siehe Rz 6613 ff.

  • Fußballschiedsrichter, Gewerbebetrieb ().

  • Garagenbetrieb, wenn lediglich Kurz- und Dauervermietung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn zusätzliche Leistungserbringung wie zB Fahrzeugreinigungsdienste (), gewerblich, siehe Rz 5433 f.

  • Geldverleiher, unter Umständen Gewerbebetrieb ().

  • Gesundbeter, gewerblich, siehe auch Handaufleger.

  • Gewerbliche Vermietung, sofern die Betätigung über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, gewerblich, andernfalls liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988 vor, siehe auch Rz 5433 ff.

  • Gewerberechtlicher Geschäftsführer, Gewerbebetrieb ().

  • Grafologe, Gewerbebetrieb (; ).

  • Grundstückshandel, siehe Rz 5440 ff.

  • Gutachter, gewerblich ist Erstellung betrieblicher Gutachten zur Krediterlangung bei Banken und Bürgschaftseinrichtungen (), außer das Gutachten wird von einem Freiberufler (Wirtschaftstreuhänder) im Rahmen seiner selbständigen Arbeit erstellt.

  • Handaufleger, gewerblich ().

  • Handel mit Diebesgut (Hehlerei), Gewerbebetrieb ().

  • Handelsbetrieb, Gewerbebetrieb (; ; ; ; ).

  • Handelsdelegierte, nichtselbständige Einkünfte. Siehe LStR 2002 Rz 985.

  • Handelsvertreter, Gewerbebetrieb, wenn die Selbständigkeit gegeben ist (; ; ; ).

  • Hausbesorger, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, nichtselbständig. Siehe auch LStR 2002 Rz 404 und 986.

  • Hausbetreuung, die nicht durch Hausbesorger erfolgt, gewerblich.

  • Havarieexperte, Gewerbebetrieb (; ).

  • Heimarbeiter, die dem Heimarbeitergesetz unterliegen, nichtselbständig, siehe LStR 2002 Rz 405 und 987; ansonsten idR gewerblich.

  • Hehlerei, Gewerbebetrieb, siehe Handel mit Diebesgut.

  • Heilpraktiker, gewerblich.

  • Hellseher, gewerblich.

  • Homöopath, der kein Arzt ist, gewerblich ().

  • Humorist, Gewerbebetrieb ().

  • Illusionist, gewerblich.

  • Kfz-Sachverständiger, gewerblich (; ).

  • Klavierstimmer, gewerblich.

  • Kommissionär, Verkauf von Waren für andere, Gewerbebetrieb ().

  • Konsulenten, gewerblich, solange kein Katalogberuf vorliegt, zB Konsulent für den Bau von Tankstellen (), Holzkonsulent, der Exporte und ihre Finanzierung vermittelt (), technisch-kaufmännischer Konsulent (), Wirtschaftskonsulent ().

  • Kreditberater, gewerblich.

  • Kundenberater, idR gewerblich, zB auf dem Gebiet Hartmetallwerkzeuge (nicht dem Ziviltechniker ähnlich, ).

  • Kunsthandwerker, gewerblich ().

  • Kuppelei, Gewerbebetrieb.

  • Kurpfuscher, Gewerbebetrieb.

  • Kuvertierungsarbeiten, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist ().

  • Lohndruschunternehmen, wenn kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, gewerblich ().

  • Magier, Gewerbebetrieb ().

  • Mannequins, Gewerbebetrieb ().

  • Markthelfer, Gewerbebetrieb (, ), bei nur gelegentlicher Tätigkeit liegen sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 vor; allenfalls können auch nichtselbständige Einkünfte gegeben sein.

  • Masseur, Gewerbebetrieb (; ), siehe Rz 5220.

  • Mediator, gewerblich, sofern Mediation nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit betrieben wird.

  • Möbeldesigner, gewerblich.

  • Musikinstrumentenbau, gewerblich, weil handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund steht.

  • Personalberater, Gewerbebetrieb ().

  • Pflegetätigkeiten gegen Entgelt, gewerblich, sofern weder ein Dienstverhältnis vorliegt noch bloß sonstige Leistungen (§ 29 EStG 1988) erbracht werden. Pflegetätigkeiten im Familienverband sind jedoch steuerlich nicht durch eine Einkünfteerzielungsabsicht gekennzeichnet und daher nicht zu erfassen (siehe Rz 1616 unter "Pflegetätigkeit").

  • Pfuscher, Personen, die neben oder anstatt ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Arbeiten ohne gewerberechtliche Befugnis verrichten und dabei für wechselnde (meist private) Auftraggeber tätig werden, sind regelmäßig gewerblich tätig (), zB Bauhandwerker (), siehe auch LStR 2002 Rz 998.

  • Pilzesammler, bei Nachhaltigkeit der Veräußerung der gesammelten Pilze ("professionelle Sammeltrupps") gewerblich.

  • Privatgeschäftsvermittler mit jährlichen Umsätzen von 900 Euro (bis 2001: 12.000 S) oder mehr, siehe Rz 178 und 6611.

  • Programmierer, Gewerbebetrieb, soweit nicht Dienstnehmer bzw. Wissenschaftler (). Siehe LStR 2002 Rz 1000.

  • Prostitution, Gewerbebetrieb (; ; ), allenfalls nichtselbständige Einkünfte, siehe auch , BMF-010203/0243-VI/B/2014.

  • Provisionsvertreter, siehe Abschlussagent, Handelsvertreter.

  • Psychotherapeuten, die kein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben, sind gewerblich.

  • Rauschgifthandel, Gewerbebetrieb.

  • Reiseleiter, bei Nachhaltigkeit, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt ().

  • Reiterhof, Gewerbebetrieb, sofern nicht Land- und Forstwirtschaft, siehe Rz 5066 f.

  • Restaurator, siehe Rz 5254.

  • Rezepttaxator, Gewerbebetrieb ().

  • Sachverständiger, siehe Kfz-Sachverständiger, Schätzmeister, Einkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger sind gewerblich, soweit nicht Einkünfte nach § 22 EStG 1988 vorliegen (; ; , ).

  • Sammler, das Sammeln von Antiquitäten, Bildern, Briefmarken, Comics, Kunstgegenständen, Münzen usw. sowie das bloße Tauschen begründen für sich alleine keine steuerbaren Einkünfte. Wird jedoch der Rahmen üblicher Sammleraktivitäten überschritten und kommt es zu Verkäufen, kann bei Nachhaltigkeit auch ein Gewerbebetrieb vorliegen (siehe oben Veräußerung von Privatvermögen).

  • Schatzsucher, nicht gewerblich tätig, wenn keine Wiederholungsabsicht hinsichtlich der Veräußerung der gefundenen Schätze besteht ().

  • Schätzmeister, gewerblich (, 82/13/0043 Schätzmeister für Gebäude, Maschinen und Installationen).

  • Schiedsrichter

  • Sportschiedsrichter: gewerblich, siehe auch VereinsR 2001, Abschnitt 7 und LStR 2002 Rz 1004,

  • Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren sind freiberuflich tätig.

  • Schwarzhörerfahnder (Rundfunkermittler, der im Auftrage einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt), gewerblich, außer er ist nichtselbständig tätig.

  • Sensale, siehe Börsensensale und Dorotheumssensale.

  • Spielhöllen, Gewerbebetrieb.

  • Sportler, siehe Amateur- und Berufssportler und LStR 2002 Rz 1005.

  • Sporttrainer, siehe LStR 2002 Rz 1011.

  • Statisten, idR nichtselbständig, siehe LStR 2002 Rz 1006.

  • Supervision, gewerblich, sofern Supervision nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit betrieben wird.

  • Tonstudios, Tontechniker, bedienen primär - wenn auch in perfektionistischem Grad - technische Anlagen und sind daher gewerblich tätig ().

  • Trainer, Gewerbebetrieb, siehe VereinsR 2001 Abschnitt 7.

  • Erteilung von Unterricht (zB Softwaretrainer): selbständige Arbeit (unterrichtende Tätigkeit),

  • Sporttrainer: Vorbereitung auf Wettkämpfe, gewerblich.

  • Trauerredner, gewerblich.

  • Trichinenuntersucher, siehe Fleischbeschauer.

  • Unternehmensberater, selbständige Arbeit, siehe Rz 5266.

  • Vermietung, gewerblich, sofern die Betätigung über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, andernfalls fällt die Vermietung und Verpachtung unter § 28 EStG 1988, siehe Rz 5433 ff.

  • Vermittlungstätigkeit, gewerblich (; ), bei gelegentlichen Vermittlungen liegen Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) vor.

  • Vermögensberater, gewerblich.

  • Versicherungsberater, Gewerbebetrieb (; ).

  • Verteidiger in Strafsachen (§ 39 StPO), außerhalb des Rechtsanwaltsberufes gewerblich.

  • Vertreter, siehe Abschlussagent, Handelsvertreter.

  • Vertriebsleiter, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist (, 1501/79).

  • Verwertung von Schmuggelgut, gewerblich ().

  • Viehhandel, Gewerbebetrieb ().

  • Vieheinkäufer, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt ().

  • Viehtransportbetreuung, Gewerbebetrieb ().

  • Wahrsagerei, Gewerbebetrieb, siehe auch Astrologe.

  • Weinlabor, Gewerbebetrieb.

  • Wender, gewerblich ().

  • Werbeberater, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt.

  • Wettvermittler auf Rennplätzen, Gewerbebetrieb (; ), siehe auch Buchmacher.

  • Wilderei, gewerblich.

  • Winkelschreiberei, gewerblich ().

  • Wirtschaftskonsulent, siehe Konsulent.

  • Zauberkünstler, Gewerbebetrieb ().

  • Zahntechnisches Labor, siehe Rz 5284 ff.

  • Zeitschriftenwerber, gewerblich oder nichtselbständig. Siehe LStR 2002 Rz 1018.

  • Zeitungskolporteure, gewerblich oder nichtselbständig. Siehe LStR 2002 Rz 1019.

  • Zuhälterei, Gewerbebetrieb ().

  • Zusammenführen von Geschäftspartnern, Gewerbebetrieb ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 972
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1005
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 404
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 405
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 985
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 986
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 987
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 998
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1000
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Abschnitt 7
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1004
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1006
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1011
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1018
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1019
§ 39 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975





EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5073
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5074
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5433



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5211


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4231


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5255




EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5115
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6613

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5434




EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5440





























EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5220

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1616

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 178
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6611





EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5066
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5067
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5254








EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5266











EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5284



BMF-010203/0243-VI/B/2014
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448