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Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit

16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten

5266aZu den Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit zählen nur Einkünfte aus der Verwaltung fremden Vermögens. Die Verwaltung des eigenen Vermögens (§ 32 BAO) führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit gilt die uneingeschränkte Vervielfältigungstheorie (vgl. Rz 5293).

5266bDie Verwaltung fremden Vermögens muss Hauptzweck der Tätigkeit sein, Vermögensverwaltung, die bloß Nebenzweck ist, fällt nicht unter § 22 Z 2 EStG 1988 (). Keine selbständige Vermögensverwaltung liegt daher beispielsweise vor bei

  • einem Reiseleiter, auch wenn er die Reisekassa führt,

  • einem Börsensensal,

  • einem Sensal des Dorotheums,

  • einer Stundenbuchhalterin.

Zum Zusammentreffen einer freiberuflicher mit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit siehe Rz 5288a.

5266cIm Gesetz werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsratsmitglied demonstrativ aufgezählt.

Weitere Beispiele für die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit sind

  • Masseverwalter ()

  • Testamentvollstrecker ()

  • gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter (bis : Sachwalter), soweit sie nicht Angehörige betreuen, siehe Rz 6611

  • Liquidator eines fremden Vermögens im Auftrag des Eigentümers.

Ferner fallen Bezüge der Organe juristischer Personen privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Genossenschaften [] oder Sparkassen) unter § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, soweit nicht Einkünfte nach Z 2 zweiter Teilstrich (Kapitalgesellschaften) oder nach § 25 EStG 1988 vorliegen (, siehe auch Rz 6604).

Stiftungsvorstände, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden, erzielen mit ihren Vergütungen Einkünfte gemäß § 22 Z 2 erster Teilstrich.

Zur Beurteilung der Einkünfte von Personen, die bei Vereinen tätig sind, siehe VereinsR 2001 Rz 762 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5293
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5288a
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6604
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 762 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6611



§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Einkommensteuer - Vermögensverwaltung - Vermögensverwalter - Reiseleiter - Börsensensal - Sensal - Dorotheum - Stundenbuchhalter - Hausverwalter - Aufsichtsratmitglied - Masseverwalter - Testamentvollstrecker - Sachwalter - Liquidator - Genossenschaften - Sparkassen - Kapitalgesellschaften - Stiftungsvorstand - Stiftung - Verein
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448