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SWK 8, 10. März 2017, Seite 448

Die Vergütungen von Mitgliedern des Universitätsrates

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG oder Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG?

Michael Lang

Nach der vom BMF bis vor kurzem in den EStR 2000 vertretenen Auffassung handelt es sich bei Vergütungen von Mitgliedern des Universitätsrates um Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG. Mit dem EStR-Wartungserlass 2015 wurden diese Vergütungen aus dem Anhang II zu den EStR, der eine Beispielsliste für Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG enthält, gestrichen. In der Literatur wurde daraus geschlossen, dass das BMF nunmehr diese Vergütungen – aufgrund der Ähnlichkeit des Universitätsrates mit einem Aufsichtsrat – den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuordnen will. In diesem Beitrag werde ich untersuchen, welche der beiden Positionen sich besser mit dem Gesetz vereinbaren lässt.

1. Das Verhältnis zwischen § 22 Z 2 EStG und § 29 Z 4 EStG

Im EStG findet sich eine Reihe von Vorschriften, die das Verhältnis zwischen den verschiedenen Einkunftsarten regeln und näher bestimmen, welcher Einkunftsart Einkünfte, die an sich unter verschiedene Einkunftsarten fallen könnten, schließlich zuzuordnen sind. § 29 Z 4 EStG selbst beinhaltet eine solche Vorrangregel: Funktionsgebühren sind nur dann nach § 29 Z 4 EStG zu behandeln, „soweit sie nicht unter § 25 [EStG] fallen“. Im Falle der tatbestandlichen Erfassung von Vergütungen sowohl unter § 22 Z 2 EStG als auch unter § 29 Z 4 EStG fehlen solche expliziten Subsidiarit...

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