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EuGH: Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Steuerpflichtigen bei Erbringung von Auslandsumsätzen
In seinem Urteil vom , C-507/16, Entertainment Bulgaria System EOOD, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten steuerbare Umsätze erbringt, in seinem Heimatmitgliedstaat zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn nach den Regelungen dieses Heimatmitgliedstaates eine Steuerbefreiung für seine im Ausland erbrachten Leistungen zur Anwendung käme. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Entertainment Bulgaria System EOOD (kurz: EBS) ist eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Internetdienste, wie etwa Webdesign, Multimedia-Entwicklungen oder Grafik-Design, erbringt. Mit Wirkung vom wurde EBS nach einer Bestimmung des bulgarischen Mehrwertsteuerrechts, die die Registrierung von in Bulgarien ansässigen Steuerpflichtigen vorsieht, die Dienstleistungen mit Erfüllungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erbringen, für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert. EBS nahm Dienstleistungen in Anspruch, die von im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als in Bulgarien ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wurden und deren sie sich ...