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Schiedsverfahren vor dem EuGH zu DBA-rechtlichen Sachverhalten
Wie auch in der SWI schon mehrmals analysiert, hat der EuGH am in der Rs C-648/15, Österreich/Deutschland, ausgesprochen, dass Genussscheine, die keine echte Beteiligung am Gewinn des Emittenten vermitteln (nur einen jährlichen Zinsertrag in Höhe eines festen Prozentsatzes), nicht unter die Ausnahmeregelung des Art 11 Abs 2 DBA Deutschland fallen. Luts/Kempeneers (EC Tax Review 2018, 5 ff) analysieren vor diesem Hintergrund Art 273 AEUV, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, dem EuGH einen Rechtsstreit zwischen ihnen in Bezug auf eine mit den EU-Verträgen zusammenhängende Angelegenheit vorzulegen. Konkret beleuchten sie den Umfang der Zuständigkeit des EuGH nach Art 273 AEUV, die Auswirkungen eines EuGH-Urteils in Bezug auf die Mitgliedstaaten und innerhalb der EU als Ganzes, die Anwendung der Ausnahmeregeln des Völkerrechts durch den EuGH in einem Art 273-Verfahren auf Grundlage des AEUV (konkret: des WÜV) und Überschneidungen mit der kürzlich verabschiedeten Richtlinie über Steuerbefreiungsmechanismen.