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Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters
Entscheidung: BFH , I R 98/15.
Normen: § 2 Abs 1 Satz 1 dGewStG; § 12 Satz 2 Nr 1 dAO; Art 17 OECD-MA.
Fußballschiedsrichter sind steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig. Bei internationalen Einsätzen begründen sie keine Betriebsstätte am jeweiligen Spielort. Dies rechtfertigt die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen abkommensrechtliche Hürden (sogenannte Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen.
Der Kläger war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der deutschen Fußball-Bundesliga ua Spiele im Rahmen der FIFA-Weltmeisterschaft sowie der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA-Champions-League und des UEFA-Cup. Mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer war er beim Finanzgericht erfolgreich.
Nach Auffassung des BFH begründet die Schiedsrichtertätigkeit steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird. D...