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Sonderregelung für Reisebüros
Entscheidung: C. sp. z o.o., C-108/22.
Norm: Art 306 MwStSyst-RL.
Art 306 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen Steuerpflichtigen zu kaufen und sie an andere Wirtschaftsteilnehmer weiterzuverkaufen, auch dann unter die für Reisebüros geltende Sonderregelung der Mehrwertsteuer fällt, wenn diese Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden sind.